Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schweiger GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Schweiger Verwaltungs GmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführerin Doris Schweiger,
Gewerbegebiet Süd 5-10, 85126 Münchsmünster

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Siloreinigung



I.
Allgemeine Regelungen
Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der Schweiger GmbH & Co. KG ( nachfolgend Auftragnehmer) und ihren Auftraggebern hinsichtlich des oben genannten Geschäftszweigs.
Die hier niedergelegten oder einbezogenen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde durch die Schweiger GmbH & Co KG ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.

II. Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers in Prospekten, Anzeigen usw. sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt. Der Auftragnehmer recherchiert und kalkuliert für seine Arbeit sorgfältig. Dafür benötigt der Auftragnehmer manchmal etwas Zeit. Der Auftraggeber ist daher fünf Tage an seinen Auftrag gebunden.
Sollte der Auftragnehmer nicht binnen drei Tagen nach Auftragseingang die Annahme ablehnen, so gilt die Bestätigung als erteilt.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
Das Einhalten einer Leistungsfrist ist von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig.


III Leistungsumfang

Der Auftragnehmer bietet folgende Leistungen an:
-Tankinnenreingung
-Siloinnenreinigung
-Containerinnenreinigung
-Reinigung von dazugehörigem Zubehör/Equipment

Die Innenreinigung der Tanks und sämtlicher Zubehörteile von Straßenfahrzeugen und Containern wird sachgemäß durchgeführt. Für jeden Tank wird ein Reinigungsauftrag erstellt, wobei Tanks mit mehreren Kammern als ein Tank gelten, sofern in den Kammern gleiche zu reinigende Produkte enthalten waren.
Der Auftragnehmer erbringt seine Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Auftraggebers. Änderungs- und Erweiterungswünsche muss der Auftragnehmer nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Für einen bestimmten Erfolg seiner Dienstleistung kann der Auftragnehmer keine Haftung übernehmen.
Die Reinigung von Zubehörteilen bedarf eines ausdrücklichen Auftrages; bei Schläuchen muss deren Anzahl angegeben werden und eine zweifelsfreie Identifikation der zu reinigenden Schläuche möglich sein.
Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers zum Zweck der Anpassung an die Belange des Auftraggebers wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit der Auftragnehmer darauf hingewiesen hat.
Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen berechtigt.

IV Preise und Zahlung
Es gelten die Listenpreise im Zeitpunkt der Aus- bzw. Ablieferung. Festpreise gelten nur dann, wenn die Preisabsprache im Einzelfall z. B. aufgrund eines Angebots weder eine Preiserhöhungsmöglichkeit noch eine zeitliche Begrenzung der Festpreisabrede enthält.
Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein. Reinigungsmittel, Materialkosten und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten.
Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge:
(1) von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter
(2) in Auftrag gegebener Testdienstleistungen
(3) außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen

Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so muss er Verzugszinsen zahlen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an. Der Auftragnehmer wird eingehende Zahlungen zunächst auf ältere Schulden verrechnen. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann der Auftragnehmer Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, für seine Leistungen eine Vorauszahlung in Höhe der Hälfte des Gesamtauftragswerts zu verlangen.

V. Termine, Fristen und Leistungshindernisse
Leistungstermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schrift-/Textform. Ist für die Leistung des Auftragnehmers die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Leistungszeit um die Zeit, die der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Bei Verzögerungen infolge von
(1) Veränderungen der Anforderungen des Auftraggebers
(2) Problemen mit Produkten Dritter (z. B. vom Auftraggeber gestellte Reinigungsmittel)
verlängert sich der Leistungstermin entsprechend.
Soweit der Auftragnehmer seine vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für den Auftragnehmer unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für den Auftragnehmer keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.
Werden von dem Auftraggeber Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber jede Veränderung von Leistungsterminen oder –fristen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

VI. Untersuchungspflicht, Mängelanzeige und Abnahme
Der Auftraggeber wird die Leistungen des Auftragnehmers nach Maßgabe der vom Auftragnehmer zu seiner Unterstützung vorgelegten Reinigungsbestätigung unverzüglich abnehmen, sobald der Auftragnehmer die Reinigung und eventuelle Zusatzarbeiten abgeschlossen und dem Auftraggeber dies mitgeteilt hat. Dazu wird der Auftraggeber das gereinigte Behältnis und sämtliche Zubehörteile auf dem Betriebsgelände des Auftragnehmers auf Sauberkeit untersuchen. Sollte sich dabei ein Mangel zeigen, ist dies dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen und schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber seine Verpflichtung zur unverzüglichen Mängelanzeige, gilt das Werk als abgenommen; es sei denn, der Mangel wäre bei einer Überprüfung nicht erkennbar gewesen. Der Auftraggeber verliert darüber hinaus seine Gewährleistungsrechte gem. den Bestimmungen in VIII dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Auftragnehmer wird nach IX dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Haftung frei. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige schriftlich oder per E-Mail unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Die Leistungen des Auftragnehmers gelten ebenfalls als beanstandungsfrei abgenommen, wenn der Auftraggeber das gereinigte Behältnis vom Betriebsgelände des Auftragnehmers entfernt, ohne zuvor eine Mängelanzeige wegen offensichtlicher Mängel ausgesprochen zu haben. Hat der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

VII. Mitwirkungspflicht
Der Auftraggeber wird notwendige Daten, vor allem das in dem Tank enthaltene Vormaterial (zu reinigendes Produkt), die nächste vorgesehene Beladung, technische Bedingungen und spezielle Forderungen zeitgerecht und wahrheitsgemäß zur Verfügung stellen. Die Richtigkeit dieser Angaben bestätigt er durch Vorlage der Frachtpapiere und Lieferscheine oder durch seine Unterschrift. Unrichtige oder unvollständige Angaben des Auftraggebers führen zum vollständigen Ausschluss der Haftung und Gewährleistung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Er ist für die ausreichende Kompetenz seiner Mitarbeiter aus fachlicher und technischer Sicht verantwortlich. Soweit der Auftraggeber Reinigungsmittel oder -materialien stellt, hat er dafür Sorge zu tragen, dass diese in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Wenn der Auftragnehmer dies für erforderlich hält, stellt der Auftraggeber eine chemische Analyse des Vormaterials zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Angaben des Auftraggebers bezüglich des zu reinigenden Produktes oder der nächsten Beladung zu überprüfen oder auf mögliche Inkompatibilitäten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften verletzt sind oder die Feststellung offensichtlich ist, hinzuweisen. Dies gilt auch hinsichtlich der Geeignetheit für von dem Auftraggeber gestellte Reinigungsmittel oder -materialien. Der Auftraggeber hat das Behältnis vollständig entleert zur Reinigung bereitzustellen. Soweit sich Restmengen im Behältnis befinden, hat der Auftraggeber die Pflicht, vor Beginn der Reinigung den Auftragnehmer darüber zu informieren. Zum Nachweis eventueller Restmengen wird eine gemeinsame Kontrolle durch den Auftragnehmer und den Auftraggeber durchgeführt. Festgestellte Mengen sind zu messen, auf dem Reinigungsauftrag zu vermerken und vom Auftraggeber zu bestätigen. Bei Überschreitung einer festgelegten Restmenge werden gesonderte Entsorgungskosten gemäß der Preisliste von dem Auftragnehmer dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

VIII. Gewährleistung und Verjährung
Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen werden von dem Auftragnehmer innerhalb der gegenüber den Auftraggebern als Unternehmer auf ein Jahr verkürzten Gewährleistungsfrist, die mit dem Datum der Abnahme oder dem Datum des die Abnahme auslösenden Ereignisses beginnt, nach entsprechender Mitteilung des Auftraggebers ausgebessert oder ausgetauscht. Die Mängel sind nach Kräften detailliert wiederzugeben. Der Auftragnehmer behebt die Mängel kostenfrei oder stellt dem Auftraggeber kostenlos ein korrigiertes Reinigungsdokument zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet. Unter ungünstigen Umständen können mehrfache Nachbesserungen erforderlich sein. Als Mängel gelten Abweichungen, die die Eignung zur bekannten Verwendung (z. B. nächste Beladung) beeinträchtigen. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist, sich also insbesondere nicht erheblich auf die bekannte Verwendung auswirkt, wenn er auf einem von dem Auftraggeber gestellten Reinigungsmittel oder -material oder wenn er auf falschen Angaben des Auftraggebers hinsichtlich des zu reinigenden Produktes oder der nächsten Beladung beruht. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten Frist zur Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber das Rückgängigmachen des Vertrags oder das Herabsetzen des Preises verlangen. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit eine rechtzeitige Mängelanzeige gem. VI dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeblieben ist und der Anspruch auf diesem Mangel beruht.

IX. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, außer im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur, wenn und soweit dem Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer für jedes schuldhafte Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter, leitender Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen. Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Eine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht bei Rechtsmängeln, im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch den Auftragnehmer und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Der Auftragnehmer, dessen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haften nicht, soweit der eingetretene Schaden auf falschen Angaben des Auftraggebers insbesondere bezüglich des zu reinigenden Produktes oder der nächsten Beladung der auf von dem Auftraggeber gestellter Reinigungsmittel oder -materialien beruht. Der Auftragnehmer, dessen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haften ebenfalls nicht, soweit eine rechtzeitige Mängelanzeige gem. VI dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeblieben ist und die Haftung auf diesem Mangel beruht.

X. Besonderheiten der Gewährleistung/Haftung
Die technischen Details des zu reinigenden Behältnisses und der vorherigen Be- und Entladung sind dem Auftragnehmer regelmäßig unbekannt. Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber daher keine verbindlichen Hinweise zum erforderlichen Reinigungsumfang von Zubehörteilen geben. Sofern die Reinigung nicht zum Auftragsumfang gehört, übernimmt der Auftragnehmer weder Gewährleistung noch Haftung für den Zustand der mit dem Behältnis auch nur vorübergehend verbundenen Bauteile und von diesen Bauteilen ausgehenden Verunreinigungen. Für die Reinigung von nicht einsehbaren Bau- oder Zubehörteilen kann der Auftragnehmer keine Gewährleistung oder Haftung übernehmen, da eine Kontrolle des Reinigungsergebnisses insoweit nicht möglich ist. Mängelansprüche und Haftung sind ebenfalls ausgeschlossen, soweit sie auf Restmengen oder falschen Angaben des Vorvormateriales beruhen.

XI. Schadenersatz des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dem Auftragnehmer durch die Verwendung von durch den Auftraggeber gestellter Reinigungsmittel oder -materialien entsteht. Weiter hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtlichen Schaden zu ersetzen, der auf falschen Angaben des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich des zu reinigenden Produktes oder der nächsten Beladung beruht. Hierzu gehören in allen Fällen auch mittelbare Folgeschäden.

XII. Datenschutz und Geheimhaltung

Der Auftragnehmer speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Auftraggebers (z. B. Adresse und Bankverbindung). Durch die Verbindung eines Netzwerks mit dem Internet entsteht die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Daten. Insbesondere sensible Daten muss der Auftraggeber daher dem Auftragnehmer als solche bekannt machen, damit diese vor unberechtigtem Zugriff gesondert geschützt werden. Vorstehende Absätze gelten auch für von dem Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrages eingeschalteter Subunternehmer oder sonstiger Dritter. Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln.

XIII. Rücktritt
Ergibt sich trotz vorheriger fachgemäßer Prüfung erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung, dass der Auftrag, aus Gründen die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unausführbar ist, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Bei Rücktritt vom Vertrag hat der Auftraggeber nur einen Anspruch auf kostenlose Rückgabe des Gegenstandes in dem jeweiligen Zustand. Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail über die Unausführbarkeit des Auftrages informieren und sämtliche von dem Auftraggeber für den unausführbaren Auftrag gezahlten Beträge diesem unverzüglich erstatten. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

XIV. Mitteilungen
Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an. Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner stellt auf Wunsch des anderen ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem auf seiner Seite zur Verfügung. Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend. Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit der Textform gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform dagegen bei einer Kündigung sowie bei Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden.

XV. Anwendbares Recht und Erfüllungsort
Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird unter Kaufleuten Münchsmünster vereinbart. Als Gerichtsstand wird unter Kaufleuten oder für den Fall, dass der Auftragnehmer keinen inländischen Gerichtstand hat, auch Münchsmünster vereinbart.

Stand: 04/2019