Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schweiger GmbH & Co. KG, vertreten durch die Schweiger Verwaltungs GmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführerin Doris Schweiger, Gewerbegebiet Süd 5-10, 85126 Münchsmünster

Nach Geschäftsfeldern:

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schweiger GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Schweiger Verwaltungs GmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführerin Doris Schweiger,
Gewerbegebiet Süd 5-10, 85126 Münchsmünster

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Spedition, Transport & Logistik sowie Lagerdienstleistungen


I. Allgemeine Regelungen
Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Geschäftsbeziehungen (aller Vereinbarungen und Angebote) der Schweiger GmbH & Co. KG mit ihren Vertragspartnern hinsichtlich der Geschäftszweige Spedition, Transport und Logistik sowie Lagerdienstleistungen.
Die hier niedergelegten oder einbezogenen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde durch die Schweiger GmbH & Co KG ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.

II. Bereiche Spedition, Transporte und Logistik -
Vertragsdurchführung auf Basis der
ADSp 2017, spezielle und abweichende Regelungen, Vertragsstrafen
Es geltend die ADSp 2017. Diese werden in die Verträge einbezogen, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Soweit die ADSp 2017 für logistische Zusatzleistungen nicht gelten, wird für diese Teile des Vertrags die jeweils zum Vertragsschluss gültige Fassung der Logistik-AGB in den Vertrag mit einbezogen.
Es wird das Folgende vereinbart, wobei diese Regelungen Vorrang vor den ADSp 2017 haben:

1. Be- und Entladung, Verladung, Beförderung, Ablieferung

(1) Der Vertragspartner hat abweichend von § 412 HGB die Be- und Entladung der Güter durchzuführen und sie betriebs- und beförderungssicher zu verladen, sowie die Güter ausreichend zu bewachen. Was unter ausreichender Bewachung zu verstehen ist, bestimmt sich nach Art und Umfang des Einzelauftrags. Der Vertragspartner hat für die Einhaltung arbeits- und sicherheitsrechtlicher Vorschriften Sorge zu tragen und handelt bei der Be- und Entladung nicht als Erfüllungsgehilfe des Absenders oder des Verladers.
(2) Vor dem Transport sind die Verkehrssicherheit und die Vollständigkeit der Ausrüstung des Fahrzeugs durch den Frachtführer zu überprüfen. Die vorgeschriebenen oder im Transportauftrag vereinbarten Ausrüstungen sind bis zum Beförderungsende mitzuführen.
(3) Die im Transportauftrag vorgegebenen Be- und Entladetermine sind rechtsverbindlich. Bei zu frühem Eintreffen oder bei Ankunft außerhalb der Arbeitszeit des Empfängers darf nur entladen werden, wenn sich der Empfänger dazu bereit erklärt. Dem Empfänger dadurch entstehende Mehrkosten werden dem Frachtführer weiterbelastet.

2. Lade- oder Standzeitüberschreitungen
Werden aufgrund von Verschulden des Vertragspartners oder dessen Erfüllungsgehilfen vereinbarte Lade- oder Standzeiten überschritten, so verwirkt der Vertragspartner ab der 5. Stunde, in der die Lade- oder Standzeiten überschritten werden, eine Vertragsstrafe je angefangener halben Stunde in Höhe von 25,00 €, begrenzt auf maximal 250,00 € pro Tag. Die Geltendmachung von Lade- oder Standzeitüberschreitungen gegenüber der Schweiger GmbH & Co KG bedürfen des schriftlichen Nachweises bzw. der schriftlichen Bestätigung durch eine dafür legitimierte Person vor Ort. Das Verschulden von Nachunternehmern und deren Erfüllungsgehilfen hat sich der Vertragspartner wie eigenes Verschulden zurechnen zu lassen. Alle Pflichten des Vertragspartners gelten für dessen Nachunternehmer entsprechend.

3. Rückgabepflicht hinsichtlich Originallieferscheine und -papiere

(1) Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass die Lieferscheine und -papiere wieder im Original bei der Firma Schweiger GmbH & Co. KG abgeliefert werden. Wird dieser Vereinbarung nicht nachgekommen, so verwirkt der Vertragspartner bei jedem Auftrag, bei dem die Lieferscheine und -papiere nicht spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Auftrages im Original abgeliefert werden, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50,00 €. Das Verschulden von Nachunternehmern und deren Erfüllungsgehilfen hat sich der Vertragspartner dabei wie eigenes Verschulden zurechnen zu lassen.
(2) Sofern die Firma Schweiger GmbH & Co. KG selbst Auftragnehmerin eines Transportauftrages ist, werden die Lieferscheine und -papiere im Original unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Abschluss des Transportauftrages an den Auftraggeber abgeliefert. Vertragsstrafen oder pauschalierter Schadensersatz vor Ablauf dieser Frist wird nicht geschuldet, weil eine Ablieferung der Papiere im Fernverkehr zeitlich vorher in der Regel nicht möglich ist.

4. Vorrang von Individualvereinbarungen
Zwischen den Vertragsparteien getroffene individuelle Abmachungen wie z.B. zu Terminaufträgen und Fixgeschäften haben Vorrang vor diesen AGB`s. Individuelle Abmachungen werden im Transportauftrag z.B. mit dem Zusatz "fix" kenntlich gemacht.

5. Kündigung durch Absender
Kündigt die Schweiger GmbH & Co KG vor der Ladung des Gutes einen erteilten Auftrag, besteht abweichend von der Regelung des § 415 Abs. 2 HGB lediglich ein Anspruch in Höhe von 5% der vereinbarten Fracht, es sei denn der Vertragspartner kann nachweisen, dass ihm höhere Aufwendungen entstanden sind.

6. Haftungshöchstbetrag, Versicherung
(1) Im grenzüberschreitenden Verkehr gelten die Regelungen der CMR.
(2)
Abweichend von den Bestimmungen über das Frachtgeschäft des HGB und der ADSp 2017 gilt für nationale Transporte folgendes als vereinbart: Der Vertragspartner haftet der Schweiger GmbH & Co KG gemäß § 449 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HGB abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 HGB bis zu einer Höhe von 40 Sonderziehungsrechten (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung. Die Regelung bedeutet eine Abweichung von dem in § 431 Abs. 1 HGB und Nr. 23.1.1. der ADSp vorgesehenen Betrag in Höhe von 8,33 SZR.
(3)
Der Vertragspartner versichert uns gegenüber spätestens bei der Auftragsannahme einen ausreichenden Deckungsschutz der Versicherung, der neben der gesetzlichen Mindesthaftung nach § 7 a GüKG auch die HGB Höchsthaftung von bis zu 40 SZR/kg sowie die Haftung nach ADSp 2017 und CMR abdeckt. Für qualifiziertes Verschulden i.S.v. § 435 HGB bzw. Art. 29 CMR sichert der Vertragspartner eine Mindestdeckungssumme von 200.000,00 € pro Schadenfall zu.
(4)
Gleichzeitig verpflichtet sich unser Vertragspartner bereits jetzt, dass er eine gültige Versicherungsbestätigung nach § 7aGüKG im Fahrzeug mitführt und uns hiervon vor Beladung eine Kopie zusendet.

7. Bereitstellung bemannter Lkw, Einsatz von Subunternehmern
(1) Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bemannte Lkw in ausreichender Anzahl und mit ausreichender Ladekapazität zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass er bzw. die Fahrer während des Transports jederzeit erreichbar sind, etwa über ein Mobiltelefon.
(3) Der Vertragspartner hat zuverlässiges, fachlich geschultes Fahrpersonal (bei Gefahrgut mit entsprechenden Schulungsbescheinigungen) mit gültiger Fahrerlaubnis und mit ausreichender Fahrpraxis einzusetzen.
(4) Der Vertragspartner sichert zu, dass das von ihm eingesetzte Fahrpersonal über ausreichende Deutschkenntnisse insoweit verfügt, dass beim Be- und Entladen von Gütern den Anweisungen des Fachpersonals vor Ort Folge geleistet werden kann.
(5) Der Vertragspartner verpflichtet sich, die in Abs 1 genannten Fahrzeugeinheiten pünktlich zu den im Transportauftrag genannten Terminen zur Verfügung zu stellen.
(6) Der Vertragspartner gewährleistet, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge für die Auslieferung der zum Gütertransport vorgesehenen Güter geeignet und ordnungsgemäß ausgestattet sind. Die bereitgestellten Fahrzeuge, Behälter und Zusatzeinrichtungen müssen in technisch einwandfreiem Zustand sein und den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, sowie gegebenenfalls den im Transportauftrag ausgewiesenen speziellen Anforderungsprofilen für das zu ladende Gut entsprechen. Die Fahrzeuge müssen über ausreichendes Verzurrmaterial bzw. sonstige zur Ladungssicherung erforderliche Ausrüstung verfügen, um die Ladung gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen gegen Verrutschen oder Herabfallen zu sichern. Die Ladung muss vor Nässe und Feuchtigkeit geschützt sein, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder es sich aus der Natur der Sache bzw. des Auftrags ergibt.
(7) Bei Ausfall des vorgesehenen oder des eingesetzten Fahrzeuges hat der Vertragspartner, nach vorheriger Information an uns, unverzüglich ein geeignetes Ersatzfahrzeug zu stellen, unabhängig davon, ob der Ausfall von ihm zu vertreten ist.
(8) Die Ausführung des Auftrages hat im Selbsteintritt zu erfolgen. Der Einsatz von Subunternehmern/Unterfrachtführern sowie die Weitergabe von Transportaufträgen an Dritte ist mit uns abzustimmen und bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so wird der Vertragspartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der Transportvergütung pro Verletzungsfall verpflichtet.


8. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
(1) Der Vertragspartner stellt sicher, dass sein Unternehmen, die von ihm eingesetzten Fahrzeuge sowie das von ihm eingesetzte Fahrpersonal sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen die für die Durchführung der von uns erteilten Transportaufträge, erfüllen. Insbesondere hat der Vertragspartner Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und sich mit dem Inhalt von Unfall- und Gefahrgutmerkblättern vertraut zu machen und diese an den vorgeschriebenen Stellen im Fahrzeug mitzuführen. Es wird sichergestellt, dass die Merkblätter in für die Fahrer verständlicher Sprache vorgehalten werden. Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Kabotagetransporten müssen beachtet werden.
(2) Der Vertragspartner wird insbesondere dafür sorgen, dass er selbst, sein Fahrpersonal sowie die von ihm gegebenenfalls eingesetzten Subunternehmer, falls für den konkreten Transportauftrag notwendig
a) über die für den Transport erforderliche Erlaubnis und Berechtigung nach §§ 3, 5, 6 GüKG (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, Drittlandgenehmigung und/oder CEMT-Genehmigung) verfügen und die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen während der Fahrt mitgeführt werden;
b) dass ein Fahrtenberichtsheft nach Art 5 der CEMT-Richtlinie während der Fahrt mitgeführt wird;
c) ausländische Fahrer aus Drittstaaten (Nicht-EU/EWR-Staaten) und Subunternehmer aus einem EU-/EWR-Staat ausschließlich mit der erforderlichen Fahrerlaubnissen einsetzt bzw. nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung einsetzt und dafür sorgt, dass das Fahrpersonal die vorgeschriebenen Unterlagen (Arbeitsgenehmigung oder Negativtest) im Original und – soweit notwendig – mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache während der Fahrt mitführt;
d) nur Fahrer eingesetzt werden, die über eine gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Pass oder Personalausweis verfügen, die vom Fahrpersonal mitgeführt werden;
e) Frachtbriefe und Ladepapiere bei Abfahrt vorliegen und während der Fahrt mitgeführt werden;
f) die nach a) bis e) mitzuführenden Unterlagen auf Verlangen des Spediteurs oder dessen Vertragspartnern im Original vorgelegt werden;
g) nur solche Fahrzeuge eingesetzt werden, für die eine gültige güterkraftverkehrsrechtliche Zulassung im Heimatland des Frachtführers vorliegt.

9. Kundenschutz
(1) Der Vertragspartner ist uns gegenüber zum Kundenschutz verpflichtet. Der Vertragspartner darf von unseren Kunden, die im Rahmen Ihrer Tätigkeit für uns bekannt werden, weder unmittelbar, noch mittelbar über Dritte Transport- oder Speditionsaufträge im regionalen, nationalen und grenzüberschreitenden Güterverkehr wahrnehmen und auch nicht an Dritte weitergeben.
(2) Kunde ist jeder Auftraggeber oder Empfänger.
(3) Ist unklar, ob dem Vertragspartner die Kunden im Rahmen seiner Tätigkeit für uns bekannt geworden sind, so muss er nachweisen, dass ihm die Kunden außerhalb seiner Tätigkeit für uns bekannt geworden sind.
(4) 12 Monate nach Vertragsbeendigung – unabhängig auf welchem Grund die Beendigung beruht – erlischt der Kundenschutz nach Abs 1.
(5) Bei schuldhaftem Verstoß gegen die Verpflichtung aus Abs. 1 ist der Vertragspartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von Euro 2.500,00 EUR (in Worten: Euro zweitausendfünfhundert) pro Verletzungsfall verpflichtet. Unberührt hiervon bleibt insbesondere unser Recht, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen, wobei der Schaden auf die Vertragsstrafe angerechnet wird.

10. Bezahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Mit dem Frachtpreis sind alle Kosten des Transportes (Be-, Entladen, das Befestigen des Gutes auf der Ladefläche, die stückzahlmäßige und optische Überprüfung des Ladegutes, das Palettenhandling und etwaige Standzeiten abgegolten.Standgeldforderungenbedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung und werden nur anerkannt, wenn die Wartezeiten uns bekannt gegeben wurde, durch den Absender oder Empfänger auf den Lieferscheinen quittiert und eine Kopie der Tachoscheibe oder ein Auszug aus dem digitalen Kontrollgerät vorgelegt werden.
(2) Die Bezahlung des Transports erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, 45 Tage nach Eingang der Rechnung, sofern ebenfalls die quittierten Ablieferscheine (insb. Lieferscheine des Absenders im Original, Frachtbrief und Lademitteltauschnachweis) vorliegen. Auf die Regelung der Ziffer II. 3. wird verwiesen, sie bleibt daneben anwendbar.
(3) Wir sind berechtigt mit eigenen Schäden und Forderungen (insb. aus Schadensersatzansprüchen) gegen alle Forderungen des Vertragspartners (insb. die Fracht), aufzurechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Die Frachtforderung darf ohne unsere vorherige Zustimmung vom Vertragspartner nicht an Dritte abgetreten werden. Erlangen wir von einer Abtretung Kenntnis, so sind wir berechtigt sowohl an den Vertragspartner oder an den neuen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung zu leisten.

11. Lademittel
Sofern nicht abweichendes im Einzelfall vereinbart wird, sind Euro-Flachpaletten und Euro-Gitterboxen jeweils an der Belade- und Entladestelle gemäß den Bestimmungen des „Kölner Palettentausch“ zu tauschen (diese Bestimmungen können auf unserer Homepage eingesehen/gedruckt/heruntergeladen werden bzw. bei uns angefordert werden). Im Fall eines Nichttauschs und/oder im Fall von Abgabe von Paletten an der Beladestelle muss dies auf den Frachtpapieren oder auf einem detaillierten Lademittelbegleitschein dokumentiert werden, wobei auch die Hintergründe für den Nichttausch festgehalten werden müssen. Falls Lademittel zurückgeführt werden müssen, hat dies binnen 14 Tagen nach Erhalt zu erfolgen. Bei einem Nichttausch erfolgt die Berechnung zu marktüblichen Preisen zzgl. Wiederbeschaffungs- und Verwaltungskosten. Lademittelkonten müssen mit uns jederzeit abgestimmt werden. Es kann von uns ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des zu unseren Gunsten bestehenden Saldos eines Lademittelkontos geltend gemacht werden, falls die Abstimmung trotz einer von uns gesetzten, angemessenen Frist, nicht durchgeführt wird.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist gegenüber Unternehmern der Erfüllungsort der Sitz der Schweiger GmbH & Co Kg in Münchsmünster.
(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des CISG.
(3) Gerichtsstand für alle Leistungen und Streitigkeiten ist das für den Sitz der Schweiger GmbH & Co KG zuständige Gericht.

III. Bereich Lagerdienstleistungen, Vertragsdurchführung auf Basis der ADSp 2017

Bei Verträgen mit Unternehmern gelten die ADSp 2017 in ihrer jeweils zum Vertragsschluss gültigen Fassung und werden in die Verträge einbezogen. Soweit die ADSp 2017 für logistische Zusatzleistungen nicht gelten, wird für diese Teile des Vertrags die jeweils zum Vertragsschluss gültige Fassung der Logistik-AGB in den Vertrag mit einbezogen. Die Bestimmungen der Ziffer II. 12. dieser AGB gelten auch für Verträge im Bereich Lagerdienstleistungen.

IV. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.

Stand: 07/2019

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schweiger GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Schweiger Verwaltungs GmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführerin Doris Schweiger,
Gewerbegebiet Süd 5-10, 85126 Münchsmünster

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Annahme und Ankauf von Baustoffen/Materialien und Bodenaushub

I. Allgemeine Regelungen
Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Geschäftsbeziehungen (aller Vereinbarungen und Angebote) der Schweiger GmbH & Co. KG mit Unternehmern und Verbrauchern (im folgenden „Ware“).
Die hier niedergelegten oder einbezogenen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde durch die Schweiger GmbH & Co KG ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.

II. Anlieferung
(1) Die Anlieferung der Ware erfolgt durch den Anlieferer,
es sei denn, es ist etwas Abweichendes vereinbart. Das Abladen ist nach Freigabe durch die Schweiger GmbH & Co KG bzw. deren Betriebspersonal vom Anlieferer durchzuführen, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart. Die Anlieferung hat so zu erfolgen, dass dadurch keine Verschmutzung von öffentlichen Straßen und unseres Betriebsgeländes inkl. dessen Zufahrten entsteht.
(2) Sicherheitshinweise, Befahren der Betriebsgelände, Anweisungen des Personals, eigenmächtiges Entladen
Das Befahren der Betriebsgelände der Schweiger GmbH & Co. KG und das Entladen erfolgt auf eigene Gefahr. Es wird keine Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Wege oder für die Beschaffenheit der Betriebsgelände übernommen. Im Übrigen gilt Ziffer VII. Das Betreten und Befahren der Betriebsgelände ist nur nach vorheriger Aufforderung durch unser Betriebspersonal gestattet. Den Anweisungen des Betriebspersonals der Schweiger GmbH & Co KG vor Ort ist Folge zu leisten und die Unfallverhütungsvorschriften sind beim Aufenthalt und bei Durchführung von Arbeiten auf dem Betriebsgelände einzuhalten. Eigenmächtiges Entladen der Ware ohne Aufforderung bzw. Zustimmung durch unser Betriebspersonal ist untersagt.
(3) Verwiegung und dazugehörige Papiere
Nach Vertragsschluss wird jedes Fahrzeug vor dem Entladen auf unserer Fahrzeugwaage verwogen, es sei denn, es ist hiervon abweichend eine Abrechnung auf Volumenbasis vereinbart worden. Es kommen ausschließlich die von der Schweiger GmbH & Co KG zur Verfügung gestellten Papiere zur Verwendung. Die beim Verwiegen festgestellten Werte sind Grundlage für die Rechnungsstellung, es sei denn, es ist im Einzelfall etwas anderes vereinbart. Der Anlieferer ist verpflichtet, den ausgefüllten Annahmeschein sofort zu prüfen und die Anlieferung, Herkunft sowie Art und Menge der Ware zu bestätigen. Hierbei muss insbesondere bestätigt werden, dass nur unbelastete und schadstofffreie Ware angeliefert wurde. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung haftet der Auftraggeber bzw. der Anlieferer gemäß VI.

III. Beschaffenheit der Ware und Prüfung
(1) Die Annahme geeigneter Ware richtet sich nach dem Genehmigungsbescheid der Schweiger GmbH & Co KG. Der Anlieferer muss spätestens bei Anlieferung bei uns erfragen, welche Waren geeignet sind.
(2) Geeignete und unbelastete Ware, Deklarationspflicht
In jedem Fall darf nur schadstofffreie und unbelastete Ware angeliefert werden. Die Ware muss frei von wasser-, boden- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen sein. Zudem muss die Ware hinsichtlich seiner Herkunft unbedenklich sein und die Herkunft muss eindeutig nachweisbar sein. Es wird nur den vorgenannten Kriterien entsprechende, vorsortierte Ware entgegengenommen, die für die Aufbereitung bzw. Verfüllung gemäß dem Genehmigungsbescheid der Schweiger GmbH & Co KG geeignet ist. Der Anlieferer muss die Ware wahrheitsgemäß entsprechend der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen deklarieren. Er muss uns über alle wesentlichen Eigenschaften der Ware unaufgefordert informieren, insb. über Art, Zusammensetzung, Herkunft und Schad- oder Giftstoffbelastung. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung haftet der Auftraggeber bzw. der Anlieferer gemäß VI.
(3) Vorprüfung der Ware
Das Betriebspersonal vor Ort ist berechtigt, bei Anlieferung der Ware vor dem Verwiegen bzw. Abkippen eine erste eingehende Sicht- und Geruchskontrolle der Ware sowie eine Kontrolle der Begleitpapiere durchzuführen. Stellt sich dabei eine offensichtliche Ungeeignetheit der Ware heraus, darf und wird die Entgegennahme verweigert werden. Bestehen Zweifel an der Unbedenklichkeit und Geeignetheit der Ware, so hat der Auftraggeber bzw. der Anlieferer auf seine Kosten durch ein unabhängiges Untersuchungslabor die Unbedenklichkeit und Geeignetheit der Ware nachzuweisen. Das beauftragte Untersuchungslabor muss über eine ausreichende praktische Erfahrung im einschlägigen Fachgebiet verfügen und die Anforderungen der analytischen Qualitätssicherung (AQS) entsprechend den Rahmenempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erfüllen. Bestehen dennoch ernstliche Zweifel an der Unabhängigkeit des Gutachtens, dessen Richtigkeit oder dessen Vollständigkeit, so bleiben wir berechtigt die Annahme der Ware zu verweigern.
(4) Entladung, weitere Prüfung und Probenentnahme

(4.1) Die Ware ist nach Anweisung unseres Betriebspersonals der Schweiger GmbH & Co. KG zu entladen. Im Anschluss muss unserem Betriebspersonal Gelegenheit zu einer weitergehenden Prüfung gegeben werden, insbesondere muss eine erweiterte Sicht- und Geruchskontrolle der Ware ermöglicht werden. Unser Betriebspersonal ist zudem zur Entnahme von Proben berechtigt. Hat unser Betriebspersonal Zweifel an der Unbedenklichkeit bzw. Geeignetheit der Ware, so ist es berechtigt dieses zurückzuweisen oder auf Kosten des Anlieferers wieder aufladen zu lassen.
(4.2) Die Annahme von Waren kann insbesondere verweigert werden, wenn
- die Ware ganz oder teilweise gesetzlich oder behördlich nicht zugelassen ist und/oder von den bei Vertragsabschluss vorgelegten Unterlagen und/oder vertraglichen Vereinbarungen abweicht;
- sonstige vertragliche oder öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die Entsorgung bzw. Verwertung der Ware vom Anlieferer nicht beachtet werden;
- von der Ware ungünstige, vorher nicht bekannte bzw. erkennbare Auswirkungen für die Verfüllung zu befürchten sind;
- die Verwertung oder Beseitigung nachträglich durch Verordnung, behördliche Auflage, Gesetz oder ähnlichem unzulässig wird oder für uns unzumutbar wird;
- der Auftraggeber mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist bzw. Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers droht oder eingetreten ist oder Insolvenzantrag über das Vermögen des Auftraggebers gestellt worden ist;
- eine Betriebsstörung in unserem Betrieb aufgrund von höherer Gewalt vorliegt, z.B. durch Streik oder Unwetter.
(4.3) Soweit der Anlieferer die Zurückweisung bzw. Nichtannahme von Waren zu vertreten hat, hat er uns die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten einschließlich etwaiger Mehrkosten zu ersetzen. Hierdurch wird die Geltendmachung weiterer Kosten durch uns jedoch nicht ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann aus einer Zurückweisung bzw. Nichtannahme von Waren keine Ansprüche gegen uns geltend machen.

IV. Eigentum
Der Auftraggeber bzw. der Anlieferer bleibt bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung bzw. Verwertung der Ware dessen Eigentümer. Ein Eigentumsübergang erfolgt im Anschluss im Einzelfall auch dann nicht, wenn eine Ware angeliefert wurde, die nicht geeignet bzw. nicht zugelassen oder falsch deklariert war. Dies gilt auch, wenn dieser Umstand erst später bzw. im Nachhinein festgestellt wird.

V. Preise, Fälligkeit, Aufrechnung
(1) Es gelten die vertraglich vereinbarten Entgelte unter Zugrundelegung der Warenmenge. Hierbei ist die Differenz zwischen den beiden Verwiegungen maßgeblich, es sei denn im Einzelfall ist etwas Abweichendes vereinbart. Ist der Auftraggeber Unternehmer (also eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine natürliche Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit handelt), geben wir lediglich den Nettopreis an. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist bei Verträgen mit Unternehmern somit nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und vom Auftraggeber geschuldet. Gegenüber Verbrauchern werden Brutto-Preise ausgewiesen.
(2) Die Gesamtvergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Daneben ist die Geltendmachung von weitergehenden Verzugsschäden vorbehalten.
(3) Gegenüber Ansprüchen der Schweiger GmbH & Co KG steht dem Auftraggeber eine Aufrechnung oder eine Zurückbehaltung nur zu, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten von der Schweiger GmbH & Co KG anerkannt, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

Ist der Auftraggeber Unternehmer, so ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

VI. Haftung des Auftraggebers/ Anlieferers
(1) Der Auftraggeber bzw. der Anlieferer haftet uns gegenüber für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten. Diese umfassen insbesondere die Haftung für die vertraglichen Vergütungsansprüche sowie die Haftung für Schäden, die durch Anlieferung nicht zugelassener oder nicht geeigneter Ware oder durch Nichtbeachtung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder durch Nichtbeachtung der Weisungen unseres Betriebspersonals verursacht werden. Er haftet insbesondere auch für ggf. erforderlich werdende Analysen von angelieferter Ware und für dessen sach- und fachgerechte Folgeentsorgung, insb. wenn eine Falschdeklaration festgestellt wird. Ersetzt werden müssen auch alle Folgekosten, die durch die Anlieferung von nicht zugelassener oder nicht geeigneter Ware entstehen, insb. für dessen sach- und fachgerechte Entfernung und Verwertung sowie Kosten zur Wiederherstellung und Sanierung der Verfüllungsgrube.
(2) Der Auftraggeber bzw. der Anlieferer haftet insbesondere auch für alle Schäden, die auf eine falsche oder unvollständige Unterrichtung über die zu entsorgende bzw. zu verwertende Ware bzw. deren Deklaration zurückzuführen sind. Im Schadensfall muss der Auftraggeber bzw. der Anlieferer den Nachweis einer zutreffenden und vollständigen Unterrichtung und Deklaration führen.
(3) Der Auftraggeber stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung der vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten des Anlieferers entstehen. Die Freistellung umfasst auch den Ersatz aller erforderlichen Rechtsverteidigungskosten.

VII. Eigene Haftung, Verjährung

(1) Wir haften dem Auftraggeber bzw. dem Anlieferer gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen.
(2) In sonstigen Fällen haften wir – soweit in Nr. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht bzw. wesentliche Vertragspflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 ausgeschlossen.
(3) Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüssen unberührt.
(4) Unsere Ansprüche auf Zahlung, Schadensersatz und Freistellung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren, es sei denn, es gilt im Einzelfall eine längere Frist. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

VIII. Datenschutz

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine personen- und einkaufsbezogenen Daten durch uns gemäß den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in der jeweilig neusten Fassung verarbeitet und gespeichert werden, soweit dies zur Vertragsabwicklung erforderlich ist. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt nicht, es sei denn der Auftraggeber willigt hierfür gesondert ein.

IX. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist gegenüber Unternehmern der Erfüllungsort das jeweilige Betriebswerk. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz unserer Hauptverwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz unseres jeweiligen Betriebswerkes. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung der Nr. 3 etwas anderes ergibt.
(2) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Hauptgeschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Ist der Käufer Verbraucher und hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.

X. Schriftform, salvatorische Klausel
(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Käufer gegenüber uns oder Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt und wirksam ist.

Stand: 06/2019


Verkauf von Baustoffen/Materialien und Bauleistungen


I. Allgemeine Regelungen
Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Geschäftsbeziehungen (aller Vereinbarungen und Angebote) der Schweiger GmbH & Co. KG mit Unternehmern und Verbrauchern (im folgenden „Ware“).
Die hier niedergelegten oder einbezogenen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde durch die Schweiger GmbH & Co KG ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.

II. Abholung von Baustoffen und Materialien
(1) Sicherheitshinweise, Befahren der Betriebsgelände, Anweisungen des Personals
Das Befahren der Betriebsgelände der Schweiger GmbH & Co. KG erfolgt auf eigene Gefahr. Es wird keine Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Wege oder für die Beschaffenheit der Gelände übernommen. Im Übrigen gilt Ziffer VIII. Das Betreten und Befahren der Betriebsgelände ist nur nach vorheriger Aufforderung durch unser Betriebspersonal gestattet. Den Anweisungen des Betriebspersonals der Schweiger GmbH & Co KG vor Ort ist Folge zu leisten und die Unfallverhütungsvorschriften sind beim Aufenthalt und bei Durchführung von Arbeiten auf dem Gelände einzuhalten. Eigenmächtiges Beladen der Ware ohne Aufforderung bzw. Zustimmung durch unser Betriebspersonal ist untersagt.
(2) Verwiegung und dazugehörige Papiere
Nach Vertragsschluss wird jedes Fahrzeug vor dem Beladen auf unserer Fahrzeugwaage verwogen, es sei denn, es ist hiervon abweichend eine Abrechnung auf Volumenbasis vereinbart worden. Es kommen ausschließlich die von der Schweiger GmbH & Co KG zur Verfügung gestellten Papiere zur Verwendung. Die beim Verwiegen festgestellten Werte sind Grundlage für die Rechnungsstellung, es sei denn, es ist im Einzelfall etwas anderes vereinbart.

III. Angebot, Lieferung und Abnahme
(1) Unsere Angebote sind unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Bestellungen und Aufträge des Käufers stellen ein bindendes Angebot dar, das die Schweiger GmbH & Co KG innerhalb von einer Woche annehmen kann.
(2)
Für die richtige Auswahl der Warensorte und -menge ist allein der Käufer verantwortlich.
(3)
Die Auslieferung erfolgt bei Abholung auf dem jeweiligen Betriebsgelände der Schweiger GmbH & Co. KG, ansonsten, insbesondere auch bei Bauleistungen an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. Das Überschreiten vereinbarter Liefer- und Leistungszeiten berechtigt den Käufer nur dann zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat.
(4)
Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten (Lieferfristen und -termine) berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel oder Mängel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder sonstige unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist und die wir nicht vorhersehen und auch bei Anwendung der Sorgfalt, die uns in eigenen Angelegenheiten obliegt, nicht abwenden konnten. Wir werden bei auftretenden Liefererschwernissen/ -verzögerungen den Käufer unverzüglich informieren.
(5)
Bei Bauleistungen und Lieferungen an eine vereinbarte Stelle muss unser Fahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung nicht zu vertreten; Hierzu hat der Käufer rechtzeitig auf seine Kosten Straßen- oder Bürgersteigabsperrungen sowie erforderlichenfalls andere verkehrstechnische Regelungen zu veranlassen. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben, hat der Käufer sämtliche sich hieraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen zu tragen, insbesondere haftet der Käufer für alle uns daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Für die Beseitigung aller durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen ist der Käufer verantwortlich. Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Das Entladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Ist der Käufer Unternehmer, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, sowie unser Sortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt, es sei denn, wir durften aufgrund konkreter Umstände nicht von einer Empfangsberechtigung der unterzeichnenden Personen ausgehen.
(6)
Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme der Ware oder Annahme unserer Leistung hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten; Unternehmer haften im Fall der Abholung ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle.
(7)
Bei Abholung der Ware durch den Käufer oder durch einen vom Käufer beauftragten Dritten trägt der Käufer bzw. der beauftragte Dritte die alleinige Verantwortung für die betriebs- und beförderungssichere Beladung der Ware. Insbesondere ist der Käufer bzw. der beauftragte Dritte für die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen zulässigen Gesamtgewichts und die bestehenden Vorschriften über die ordnungsgemäße Ladungssicherheit allein verantwortlich.


IV. Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung Ware geht bei Abholung in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem das Fahrzeug das jeweilige Betriebsgelände der Schweiger GmbH & Co. KG verlässt. Bei Leistung oder Lieferung nach außerhalb geht diese Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Leistungs- oder Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Leistungs- oder Anlieferstelle zu fahren.

V. Haftung für Mängel
(1) Die Haftung für Mängel entfällt gegenüber Unternehmern, wenn der Käufer unsere Ware mit einer Ware anderer Lieferanten oder mit anderen Baustoffen vermengt oder verändert oder vermengen oder verändern lässt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat.
(2)
Offensichtliche Mängel gleich welcher Art, einschließlich der Lieferung einer offensichtlich anderen als der vereinbarten Warensorte sowie eine festgestellte Mengenabweichung, sind von Unternehmern unverzüglich bei Abnahme der Ware zu rügen. In diesem Fall hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind von Unternehmern unverzüglich nach deren Entdeckung innerhalb der gesetzlichen Frist zu rügen; dies gilt nicht für Mängel, für die § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB gilt. War der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Mündliche oder fernmündliche Rügen bedürfen der schriftlichen Bestätigung und sind ausschließlich gegenüber der Betriebsleitung zu rügen. Andere Personen, insbesondere Fahrer oder Disponenten sind zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.
(3)
Beanstandete oder erkennbar mangelhafte Ware darf der Käufer nicht verarbeiten. Für Schäden, die aus der Nichtachtung dieser Verpflichtung erwachsen, haften wir nicht. Wegen eines Mangels kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir Nacherfüllung nur in Form der Lieferung einer mangelfreien Ware. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt den Käufer nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Für weitere Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen unter Ziffer VIII.
(4)
Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware; dies gilt nicht für Mängelansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB. Auf Schadensersatz gerichtete Mängelansprüche außer denjenigen nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt, oder dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

VI. Sicherungsrechte
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum. Ist der Käufer Unternehmer, bleibt die Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart.
(2)
Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Ware ein. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein– oder Miteigentum erwirbt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gemäß VI 1. diese Forderungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen gem. VI 1. fort.
(3)
Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach VI 1. schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab.
(4)
Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gemäß VI 1. diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach VI 1. an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indes von den Befugnissen gemäß den Sätzen 4 und 5 dieses Absatzes keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
(5)
Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes unserer Ware weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
(6)
Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallenden Interventionskosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen.
(7)
Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung.


VII. Preise, Fälligkeit, Aufrechnung
(1) Es gelten die vertraglich vereinbarten Entgelte unter Zugrundelegung der Warenmenge. Hierbei ist die Differenz zwischen den beiden Verwiegungen maßgeblich, es sei denn im Einzelfall ist etwas Abweichendes vereinbart. Ist der Käufer Unternehmer (also eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine natürliche Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit handelt), geben wir lediglich den Nettopreis an. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist bei Verträgen mit Unternehmern somit nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und vom Käufer geschuldet. Gegenüber Verbrauchern werden Brutto-Preise ausgewiesen.
(2)
Die Gesamtvergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Daneben ist die Geltendmachung von weitergehenden Verzugsschäden vorbehalten.
(3) Gegenüber Ansprüchen der Schweiger GmbH & Co KG steht dem Käufer eine Aufrechnung oder eine Zurückbehaltung nur zu, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten von der Schweiger GmbH & Co KG anerkannt, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Ist der Käufer Unternehmer, so ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

VIII. Eigene Haftung, Verjährung
(1) Wir haften dem Käufer gegenüber auf Schadensersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) In sonstigen Fällen haften wir nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht bzw. wesentliche Vertragspflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 ausgeschlossen.
(3) Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüssen unberührt.
(4) Unsere Ansprüche auf Zahlung, Schadensersatz und Freistellung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren, es sei denn, es gilt im Einzelfall eine längere Frist. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

IX. Besondere Hinweise zur Ware
(1)
Unsere Ware wird in handelsüblicher Beschaffenheit verkauft und geliefert. Die Angaben über unsere Produkte beruhen zum Teil auf umfangreicher Forschung und Erfahrung. Die entsprechenden Angaben, mit denen keine über den jeweiligen Einzelvertrag hinausgehende Haftung übernommen wird, werden von uns nach besten Wissen und Gewissen gemacht, wobei wir uns gegenüber dem Kunden zumutbare, geringfügige produktionsbedingte Abweichungen vorbehalten.
(2)
Alle Produktbeschreibungen – und angaben stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar, es sei denn, es wurde dem Käufer im Einzelfall zuvor ausdrücklich schriftlich zugesagt. Das entbindet den Käufer jedoch nicht davon, unsere Ware in jeden Fall selbst auf ihre Anwendung für den eigenen Gebrauch zu prüfen.

X. Datenschutz

Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine personen- und einkaufsbezogenen Daten durch uns gemäß den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in der jeweilig neusten Fassung verarbeitet und gespeichert werden, soweit dies zur Vertragsabwicklung erforderlich ist. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt nicht, es sei denn der Kunde willigt hierfür gesondert ein.


XI. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist gegenüber Unternehmern der Erfüllungsort das jeweilige Betriebswerk. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz unserer Hauptverwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz unseres jeweiligen Betriebswerkes.Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung der Nr. 3 etwas anderes ergibt.
(2) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Hauptgeschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Ist der Käufer Verbraucher und hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.

XII. Schriftform, salvatorische Klausel
(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Käufer gegenüber uns oder Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt und wirksam ist.


Stand: 06/2019

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schweiger GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Schweiger Verwaltungs GmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführerin Doris Schweiger,
Gewerbegebiet Süd 5-10, 85126 Münchsmünster

+ + + Geschäftsfeld + + +

Tankstelle und Waschanlage


I. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der Schweiger GmbH & Co. KG und ihren Kunden hinsichtlich der Benutzung ihrer Tankstelle und Versorgung mit angebotenen Kraftstoffen sowie der Benutzung ihrer Waschanlage.
(2) Die hier niedergelegten Geschäftsbedingungen sind abschließend und gelten ausschließlich. Insbesondere abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde durch uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.
(3) Mit Betreten bzw. Befahren des Tankstellengeländes und insbesondere der Benutzung der Tankanlage erkennt der Kunde die hier aufgeführten Geschäftsbedingungen als verbindlich an.

II. Rundmarkentransponder und Vertragsschluss, Kündigung
(1) Die Tankanlage wird über einen Rundmarkentransponder zur Benutzung durch den Kunden freigeschaltet.
(2) Dieser Rundmarkentransponder wird dem Kunden auf Antrag und unter Anerkennung dieser Geschäftsbedingungen ausgehändigt. Der Rundmarkentransponder bleibt in unserem Eigentum und ist vom Kunden nicht auf Dritte übertragbar.
(3) Mit dem Rundmarkentransponder kann sich der Kunde an der Tankanlage autorisieren und die Zapfanlage freischalten und diese während der Betriebszeiten benutzen. Der Kunde hat sicher zu stellen, dass der ausgehändigte Rundmarkentransponder ordnungsgemäß verwahrt und gegen unbefugte Benutzung geschützt wird.
(4) Über unsere EDV-Systeme werden die mit dem Rundmarkentransponder durchgeführten Tankvorgänge des Kunden (insbesondere Datum und Uhrzeit des Tankvorgangs, Kraftstoffart und beim Tankvorgang gültiger Preis, getankte Kraftstoffmenge, Kundennummer) erfasst und zur Abrechnung verwendet.
(5) Der Verlust des Rundmarkentransponders ist uns unverzüglich anzuzeigen, damit dieser gegen missbräuchliche Verwendung gesperrt werden kann. Der Verlust des Rundmarkentransponders kann nur während unserer üblichen Geschäftszeiten angezeigt werden und hat vorab telefonisch zu erfolgen. Eine Haftung durch uns für Missbrauch des Rundmarkentransponders bei Verlust oder Diebstahl ist ausdrücklich ausgeschlossen. Für jeden durch unbefugte Nutzung des Rundmarkentransponders entstandenen Schaden haftet der Kunde uns gegenüber in vollem Umfang, es sei denn, der missbräuchliche Tankvorgang erfolgt zeitlich nach wirksamer Mitteilung des Verlustes des Rundmarkentransponders an uns.
(6) Der Vertrag zur Benutzung der Tankanlage mittels Rundmarkentransponder kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Nach Ende des Vertragsverhältnisses ist der Kunde verpflichtet, den Rundmarkentransponder an uns herauszugeben. Kündigungen müssen schriftlich oder per Telefax erfolgen.


III. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der angebotene Kaufpreis ist bindend und gilt in Euro zuzüglich anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die Tankvorgänge des Kunden werden gesammelt, an unsere Buchhaltung weitergegeben und einmal monatlich im Rahmen einer Sammelabrechnung dem Kunden in Rechnung gestellt.
(3) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung beim Kunden fällig und ist spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung auf unser auf der Rechnung angegebenes Konto zu überweisen.

IV. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir ermöglichen dem Kunden durch die Benutzung des Rundmarkentransponders den bargeldlosen Wareneinkauf.
(2) Die durch uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
(3) Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.
(4) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein Dritte auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Kunde Unternehmer, hat er unsere Kosten der Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
(5) Ist der Kunde Unternehmer, tritt er uns für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. Wir ermächtigen den Kunden hiermit widerruflich, diese Forderungen einzuziehen. Der Widerruf kann nur ausgeübt werden, wenn die Sicherung der Kaufpreisforderung gefährdet ist. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung oder Vermischung mit einer anderen Sache, erwerben wir unmittelbar das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(6) Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Kunden um mehr als 10%, so haben wir auf Verlangen des Kunden und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.

V. Zahlungsverzug, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Sofern der Kunde in Zahlungsverzug kommt, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen. Daneben ist die Geltendmachung von weitergehenden Verzugsschäden vorbehalten.
(2) Sofern der Kunde auch nach einer Mahnung mit angemessener Fristsetzung keine Zahlung auf den Rechnungsbetrag leistet, so sind wir zu Sperrung des Rundmarkentransponders des Kunden und Geltendmachung des entstandenen Schadens berechtigt.
(3) Ein gesperrter Rundmarkentransponder ist nach Aufforderung unverzüglich an uns herauszugeben.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind, oder wenn es sich bei den Gegenforderungen um Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten handelt. Ist der Kunde Unternehmer, so ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

VI. Besondere Vertragspflichten
Folgende Sicherheits- und Verhaltenspflichten sind vom Kunden auf dem Tankstellengelände einzuhalten:
(1) Auf dem Tankstellengelände herrscht absolutes Rauchverbot, ebenso ist das Telefonieren mit einem Mobiltelefon verboten.
(2) Während der Betankung muss der Motor des Fahrzeuges abgestellt werden.
(3) Den Anordnungen unseres Personals ist Folge zu leisten und die aushängenden Bedienungshinweise sind zu beachten.
(4) Beschädigungen, die durch unsachgemäße Benutzung der Tankanlage entstehen, sind vom Kunden zu ersetzen.

VII. Gewährleistungs- und Haftungsregelungen
(1) Ist der Kunde Verbraucher, haften wir bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben.
(2) Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für ihn für Mängelansprüche bei der Lieferung neuer Sachen zwei, bei Lieferung gebrauchter Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang.
(3) Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist für ihn immer ein Jahr. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 445 a, 445 b BGB bleibt unberührt.
(4) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.

Haftungsbegrenzung:
1. Wir haften dem Kunden gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen.
2. In sonstigen Fällen haften wir – soweit in Nummer 4. nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. Unter wesentlichen Vertragspflichten werden solche Pflichten verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht bzw. wesentliche Vertragspflicht). In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung vorbehaltlich der Regelung in Nummer 4. ausgeschlossen.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den in diesen AGB vor- und nachstehendend geregelten Haftungsbeschränkungen und –ausschlüssen unberührt.

Haftungsausschluss:
Eine Haftung durch uns ist insbesondere für Schäden ausgeschlossen, die durch die Betankung mit einer für das Fahrzeug des Kunden nicht freigegeben oder nicht geeigneten Kraftstoffsorte entstehen. Der Kunde hat sich insoweit selbst zu informieren und zu versichern, dass die zur Betankung angebotenen Kraftstoffsorten für sein Fahrzeug geeignet und freigegeben sind und er sein Fahrzeug mit der richtigen Kraftstoffsorte betankt. Weiterhin haften wir nicht für Schäden, die durch missbräuchliche Benutzung des Rundmarkentransponders entstehen, z. B. nach deren Verlust oder Diebstahl.


Sonderbestimmungen für die Waschanlage:
(1) Ist vor der Wäsche erkennbar, dass durch die Durchführung der Wäsche das Fahrzeug oder die Anlage beschädigt werden können, so hat die Wäsche zu unterbleiben und der Betreiber ist zu informieren. Die Waschanlagen dürfen nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch, also zur Reinigung von Kraftwagen (Fahrzeugoberwäsche) benutzt werden.
(2) Atypische/entfernte Folgeschäden (z.B. Ansprüche wegen entgangenen Gewinns, Kosten für Mietwagen oder Nutzungsausfall) wegen Beschädigung des Fahrzeugs werden nicht ersetzt, es sei denn, dass der Waschanlagenunternehmer oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
(3) Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z. B. Zierleisten, Spiegel, Antennen sowie für dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden bleiben ausgeschlossen, es sei denn, dass uns eine Haftung aus grobem Verschulden oder Vorsatz trifft.
(4) Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt auch, wenn der Kunde/Fahrzeugführer Ersatzansprüche wegen offensichtlicher Schäden dem Anlagenbetreiber oder dem Anlagenpersonal nicht unverzüglich mitteilt, es sei denn, die Verzögerung der Mitteilung beruht nur auf leichter Fahrlässigkeit.

VIII. Verjährung eigener Ansprüche
Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gelten die gesetzlichen Regelungen.

IX. Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personen- und einkaufsbezogenen Daten durch uns verarbeitet und gespeichert werden, soweit dies zur Vertragsabwicklung erforderlich ist.

X. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist ggü. Unternehmern Erfüllungsort unser Geschäftssitz. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung des Abs. 3 etwas anderes ergibt.
(2) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Ist der Kunde Verbraucher und hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.

XI. Form von Erklärungen, salvatorische Klausel
(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis selbst.
(3) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Den Vertragsparteien ist es bekannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine salvatorische Klausel lediglich zu einer Beweislastumkehr führt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt und wirksam ist.

Stand: 02/2019

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schweiger GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Schweiger Verwaltungs GmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführerin Doris Schweiger,
Gewerbegebiet Süd 5-10, 85126 Münchsmünster

+ + + Geschäftsfeld + + +

Siloreinigung



I.
Allgemeine Regelungen
Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der Schweiger GmbH & Co. KG ( nachfolgend Auftragnehmer) und ihren Auftraggebern hinsichtlich des oben genannten Geschäftszweigs.
Die hier niedergelegten oder einbezogenen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde durch die Schweiger GmbH & Co KG ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.

II. Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers in Prospekten, Anzeigen usw. sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt. Der Auftragnehmer recherchiert und kalkuliert für seine Arbeit sorgfältig. Dafür benötigt der Auftragnehmer manchmal etwas Zeit. Der Auftraggeber ist daher fünf Tage an seinen Auftrag gebunden.
Sollte der Auftragnehmer nicht binnen drei Tagen nach Auftragseingang die Annahme ablehnen, so gilt die Bestätigung als erteilt.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
Das Einhalten einer Leistungsfrist ist von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig.


III Leistungsumfang

Der Auftragnehmer bietet folgende Leistungen an:
-Tankinnenreingung
-Siloinnenreinigung
-Containerinnenreinigung
-Reinigung von dazugehörigem Zubehör/Equipment

Die Innenreinigung der Tanks und sämtlicher Zubehörteile von Straßenfahrzeugen und Containern wird sachgemäß durchgeführt. Für jeden Tank wird ein Reinigungsauftrag erstellt, wobei Tanks mit mehreren Kammern als ein Tank gelten, sofern in den Kammern gleiche zu reinigende Produkte enthalten waren.
Der Auftragnehmer erbringt seine Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Auftraggebers. Änderungs- und Erweiterungswünsche muss der Auftragnehmer nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Für einen bestimmten Erfolg seiner Dienstleistung kann der Auftragnehmer keine Haftung übernehmen.
Die Reinigung von Zubehörteilen bedarf eines ausdrücklichen Auftrages; bei Schläuchen muss deren Anzahl angegeben werden und eine zweifelsfreie Identifikation der zu reinigenden Schläuche möglich sein.
Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers zum Zweck der Anpassung an die Belange des Auftraggebers wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit der Auftragnehmer darauf hingewiesen hat.
Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen berechtigt.

IV Preise und Zahlung
Es gelten die Listenpreise im Zeitpunkt der Aus- bzw. Ablieferung. Festpreise gelten nur dann, wenn die Preisabsprache im Einzelfall z. B. aufgrund eines Angebots weder eine Preiserhöhungsmöglichkeit noch eine zeitliche Begrenzung der Festpreisabrede enthält.
Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein. Reinigungsmittel, Materialkosten und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten.
Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge:
(1) von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter
(2) in Auftrag gegebener Testdienstleistungen
(3) außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen

Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so muss er Verzugszinsen zahlen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an. Der Auftragnehmer wird eingehende Zahlungen zunächst auf ältere Schulden verrechnen. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann der Auftragnehmer Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, für seine Leistungen eine Vorauszahlung in Höhe der Hälfte des Gesamtauftragswerts zu verlangen.

V. Termine, Fristen und Leistungshindernisse
Leistungstermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schrift-/Textform. Ist für die Leistung des Auftragnehmers die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Leistungszeit um die Zeit, die der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Bei Verzögerungen infolge von
(1) Veränderungen der Anforderungen des Auftraggebers
(2) Problemen mit Produkten Dritter (z. B. vom Auftraggeber gestellte Reinigungsmittel)
verlängert sich der Leistungstermin entsprechend.
Soweit der Auftragnehmer seine vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für den Auftragnehmer unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für den Auftragnehmer keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.
Werden von dem Auftraggeber Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber jede Veränderung von Leistungsterminen oder –fristen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

VI. Untersuchungspflicht, Mängelanzeige und Abnahme
Der Auftraggeber wird die Leistungen des Auftragnehmers nach Maßgabe der vom Auftragnehmer zu seiner Unterstützung vorgelegten Reinigungsbestätigung unverzüglich abnehmen, sobald der Auftragnehmer die Reinigung und eventuelle Zusatzarbeiten abgeschlossen und dem Auftraggeber dies mitgeteilt hat. Dazu wird der Auftraggeber das gereinigte Behältnis und sämtliche Zubehörteile auf dem Betriebsgelände des Auftragnehmers auf Sauberkeit untersuchen. Sollte sich dabei ein Mangel zeigen, ist dies dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen und schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber seine Verpflichtung zur unverzüglichen Mängelanzeige, gilt das Werk als abgenommen; es sei denn, der Mangel wäre bei einer Überprüfung nicht erkennbar gewesen. Der Auftraggeber verliert darüber hinaus seine Gewährleistungsrechte gem. den Bestimmungen in VIII dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Auftragnehmer wird nach IX dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Haftung frei. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige schriftlich oder per E-Mail unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Die Leistungen des Auftragnehmers gelten ebenfalls als beanstandungsfrei abgenommen, wenn der Auftraggeber das gereinigte Behältnis vom Betriebsgelände des Auftragnehmers entfernt, ohne zuvor eine Mängelanzeige wegen offensichtlicher Mängel ausgesprochen zu haben. Hat der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

VII. Mitwirkungspflicht
Der Auftraggeber wird notwendige Daten, vor allem das in dem Tank enthaltene Vormaterial (zu reinigendes Produkt), die nächste vorgesehene Beladung, technische Bedingungen und spezielle Forderungen zeitgerecht und wahrheitsgemäß zur Verfügung stellen. Die Richtigkeit dieser Angaben bestätigt er durch Vorlage der Frachtpapiere und Lieferscheine oder durch seine Unterschrift. Unrichtige oder unvollständige Angaben des Auftraggebers führen zum vollständigen Ausschluss der Haftung und Gewährleistung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Er ist für die ausreichende Kompetenz seiner Mitarbeiter aus fachlicher und technischer Sicht verantwortlich. Soweit der Auftraggeber Reinigungsmittel oder -materialien stellt, hat er dafür Sorge zu tragen, dass diese in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Wenn der Auftragnehmer dies für erforderlich hält, stellt der Auftraggeber eine chemische Analyse des Vormaterials zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Angaben des Auftraggebers bezüglich des zu reinigenden Produktes oder der nächsten Beladung zu überprüfen oder auf mögliche Inkompatibilitäten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften verletzt sind oder die Feststellung offensichtlich ist, hinzuweisen. Dies gilt auch hinsichtlich der Geeignetheit für von dem Auftraggeber gestellte Reinigungsmittel oder -materialien. Der Auftraggeber hat das Behältnis vollständig entleert zur Reinigung bereitzustellen. Soweit sich Restmengen im Behältnis befinden, hat der Auftraggeber die Pflicht, vor Beginn der Reinigung den Auftragnehmer darüber zu informieren. Zum Nachweis eventueller Restmengen wird eine gemeinsame Kontrolle durch den Auftragnehmer und den Auftraggeber durchgeführt. Festgestellte Mengen sind zu messen, auf dem Reinigungsauftrag zu vermerken und vom Auftraggeber zu bestätigen. Bei Überschreitung einer festgelegten Restmenge werden gesonderte Entsorgungskosten gemäß der Preisliste von dem Auftragnehmer dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

VIII. Gewährleistung und Verjährung
Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen werden von dem Auftragnehmer innerhalb der gegenüber den Auftraggebern als Unternehmer auf ein Jahr verkürzten Gewährleistungsfrist, die mit dem Datum der Abnahme oder dem Datum des die Abnahme auslösenden Ereignisses beginnt, nach entsprechender Mitteilung des Auftraggebers ausgebessert oder ausgetauscht. Die Mängel sind nach Kräften detailliert wiederzugeben. Der Auftragnehmer behebt die Mängel kostenfrei oder stellt dem Auftraggeber kostenlos ein korrigiertes Reinigungsdokument zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet. Unter ungünstigen Umständen können mehrfache Nachbesserungen erforderlich sein. Als Mängel gelten Abweichungen, die die Eignung zur bekannten Verwendung (z. B. nächste Beladung) beeinträchtigen. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist, sich also insbesondere nicht erheblich auf die bekannte Verwendung auswirkt, wenn er auf einem von dem Auftraggeber gestellten Reinigungsmittel oder -material oder wenn er auf falschen Angaben des Auftraggebers hinsichtlich des zu reinigenden Produktes oder der nächsten Beladung beruht. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten Frist zur Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber das Rückgängigmachen des Vertrags oder das Herabsetzen des Preises verlangen. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit eine rechtzeitige Mängelanzeige gem. VI dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeblieben ist und der Anspruch auf diesem Mangel beruht.

IX. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, außer im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur, wenn und soweit dem Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer für jedes schuldhafte Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter, leitender Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen. Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Eine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht bei Rechtsmängeln, im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch den Auftragnehmer und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Der Auftragnehmer, dessen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haften nicht, soweit der eingetretene Schaden auf falschen Angaben des Auftraggebers insbesondere bezüglich des zu reinigenden Produktes oder der nächsten Beladung der auf von dem Auftraggeber gestellter Reinigungsmittel oder -materialien beruht. Der Auftragnehmer, dessen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haften ebenfalls nicht, soweit eine rechtzeitige Mängelanzeige gem. VI dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeblieben ist und die Haftung auf diesem Mangel beruht.

X. Besonderheiten der Gewährleistung/Haftung
Die technischen Details des zu reinigenden Behältnisses und der vorherigen Be- und Entladung sind dem Auftragnehmer regelmäßig unbekannt. Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber daher keine verbindlichen Hinweise zum erforderlichen Reinigungsumfang von Zubehörteilen geben. Sofern die Reinigung nicht zum Auftragsumfang gehört, übernimmt der Auftragnehmer weder Gewährleistung noch Haftung für den Zustand der mit dem Behältnis auch nur vorübergehend verbundenen Bauteile und von diesen Bauteilen ausgehenden Verunreinigungen. Für die Reinigung von nicht einsehbaren Bau- oder Zubehörteilen kann der Auftragnehmer keine Gewährleistung oder Haftung übernehmen, da eine Kontrolle des Reinigungsergebnisses insoweit nicht möglich ist. Mängelansprüche und Haftung sind ebenfalls ausgeschlossen, soweit sie auf Restmengen oder falschen Angaben des Vorvormateriales beruhen.

XI. Schadenersatz des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dem Auftragnehmer durch die Verwendung von durch den Auftraggeber gestellter Reinigungsmittel oder -materialien entsteht. Weiter hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtlichen Schaden zu ersetzen, der auf falschen Angaben des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich des zu reinigenden Produktes oder der nächsten Beladung beruht. Hierzu gehören in allen Fällen auch mittelbare Folgeschäden.

XII. Datenschutz und Geheimhaltung

Der Auftragnehmer speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Auftraggebers (z. B. Adresse und Bankverbindung). Durch die Verbindung eines Netzwerks mit dem Internet entsteht die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Daten. Insbesondere sensible Daten muss der Auftraggeber daher dem Auftragnehmer als solche bekannt machen, damit diese vor unberechtigtem Zugriff gesondert geschützt werden. Vorstehende Absätze gelten auch für von dem Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrages eingeschalteter Subunternehmer oder sonstiger Dritter. Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln.

XIII. Rücktritt
Ergibt sich trotz vorheriger fachgemäßer Prüfung erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung, dass der Auftrag, aus Gründen die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unausführbar ist, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Bei Rücktritt vom Vertrag hat der Auftraggeber nur einen Anspruch auf kostenlose Rückgabe des Gegenstandes in dem jeweiligen Zustand. Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail über die Unausführbarkeit des Auftrages informieren und sämtliche von dem Auftraggeber für den unausführbaren Auftrag gezahlten Beträge diesem unverzüglich erstatten. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

XIV. Mitteilungen
Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an. Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner stellt auf Wunsch des anderen ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem auf seiner Seite zur Verfügung. Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend. Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit der Textform gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform dagegen bei einer Kündigung sowie bei Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden.

XV. Anwendbares Recht und Erfüllungsort
Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird unter Kaufleuten Münchsmünster vereinbart. Als Gerichtsstand wird unter Kaufleuten oder für den Fall, dass der Auftragnehmer keinen inländischen Gerichtstand hat, auch Münchsmünster vereinbart.

Stand: 04/2019

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schweiger GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Schweiger Verwaltungs GmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführerin Doris Schweiger,
Gewerbegebiet Süd 5-10, 85126 Münchsmünster

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Kfz- Reparaturbedingungen



I. Allgemeine Regelungen

Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der Schweiger GmbH & Co. KG (nachfolgend Auftragnehmer) und ihren Auftraggebern hinsichtlich der Erbringung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge nach Maßgabe des zwischen der Schweiger GmbH & Co. KG (Auftragnehmer) und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages.
Die hier niedergelegten oder einbezogenen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde durch die Schweiger GmbH & Co KG ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.

II. Auftragserteilung
(1) Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
(2) Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
(3) Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

III. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

(1) Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
(2) Auf Wunsch des Auftraggebers erstellt der Auftragnehmer einen verbindlichen schriftlichen Kostenvoranschlages. Daran ist der Auftragnehmer bis zum Ablauf von 2 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
(3) Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet.
(4) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen des Auftragnehmers eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert in der Rechnung ausgewiesen.

IV. Leistungszeit, Verzögerung
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
(2) Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
(3) Sofern der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

V. Abnahme
(1) Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
(3) Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer den insoweit entstehenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen und Lagerungskosten zu ersetzen. Die Kosten und Gefahren der Lagerung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Weitergehende Ansprüche oder Rechte des Auftragnehmers bleiben vorbehalten.


VI. Berechnung des Auftrages

(1) ln der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
(2) Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
(3) Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
(4) Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
(5) Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

VII. Zahlung
(1) Der Rechnungsbetrag sowie die Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
(2) Gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers steht dem Auftraggeber eine Aufrechnung oder eine Zurückbehaltung nur zu, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten vom Auftragnehmer anerkannt , entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(3)
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

VIII. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an eingebauten Zubehör-, Ersatzteilen und Aggregaten bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor, soweit diese nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind.

IX. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

X. Haftung für Sachmangel, Verjährung
(1) Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
(2) Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Die Verkürzungen der Verjährung in Ziffer (1) S.1 und Ziffer (2) S. 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(4)
Wenn der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen hat, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht in diesem Fall nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt Ziffer (3) dieses Abschnittes entsprechend.
(5)
Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
(6)
Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:
(6.1)
Ansprüche wegen Sachmängel hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
(6.2)
Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. ln diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
(6.3) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

XI. Haftung für sonstige Schäden
(1) Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, deren Verwahrung nicht vereinbart worden ist, ist ausgeschlossen.
(2)
Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in X. „Haftung für Sachmängel, Verjährung“, geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
(3)
Für Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in X. „Haftung für Sachmängel, Verjährung“ Ziffer (4) und (5) entsprechend.

XII. Außergerichtliche Streitbeilegung

1. Kfz-Schiedsstellen

(1) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) oder - mit dessen Einverständnis- die für den Auftragnehmer zuständige Kfz- Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) erfolgen.
(2) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
(3) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
(4) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
(5) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
(6) Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.

2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

XIIII. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XIV. Salvatorische Klausel.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt und wirksam ist.


Stand: 04/2019