Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schweiger GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Schweiger Verwaltungs GmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführerin Doris Schweiger,
Gewerbegebiet Süd 5-10, 85126 Münchsmünster

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Annahme und Ankauf von Baustoffen/Materialien und Bodenaushub

I. Allgemeine Regelungen
Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Geschäftsbeziehungen (aller Vereinbarungen und Angebote) der Schweiger GmbH & Co. KG mit Unternehmern und Verbrauchern (im folgenden „Ware“).
Die hier niedergelegten oder einbezogenen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde durch die Schweiger GmbH & Co KG ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.

II. Anlieferung
(1) Die Anlieferung der Ware erfolgt durch den Anlieferer,
es sei denn, es ist etwas Abweichendes vereinbart. Das Abladen ist nach Freigabe durch die Schweiger GmbH & Co KG bzw. deren Betriebspersonal vom Anlieferer durchzuführen, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart. Die Anlieferung hat so zu erfolgen, dass dadurch keine Verschmutzung von öffentlichen Straßen und unseres Betriebsgeländes inkl. dessen Zufahrten entsteht.
(2) Sicherheitshinweise, Befahren der Betriebsgelände, Anweisungen des Personals, eigenmächtiges Entladen
Das Befahren der Betriebsgelände der Schweiger GmbH & Co. KG und das Entladen erfolgt auf eigene Gefahr. Es wird keine Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Wege oder für die Beschaffenheit der Betriebsgelände übernommen. Im Übrigen gilt Ziffer VII. Das Betreten und Befahren der Betriebsgelände ist nur nach vorheriger Aufforderung durch unser Betriebspersonal gestattet. Den Anweisungen des Betriebspersonals der Schweiger GmbH & Co KG vor Ort ist Folge zu leisten und die Unfallverhütungsvorschriften sind beim Aufenthalt und bei Durchführung von Arbeiten auf dem Betriebsgelände einzuhalten. Eigenmächtiges Entladen der Ware ohne Aufforderung bzw. Zustimmung durch unser Betriebspersonal ist untersagt.
(3) Verwiegung und dazugehörige Papiere
Nach Vertragsschluss wird jedes Fahrzeug vor dem Entladen auf unserer Fahrzeugwaage verwogen, es sei denn, es ist hiervon abweichend eine Abrechnung auf Volumenbasis vereinbart worden. Es kommen ausschließlich die von der Schweiger GmbH & Co KG zur Verfügung gestellten Papiere zur Verwendung. Die beim Verwiegen festgestellten Werte sind Grundlage für die Rechnungsstellung, es sei denn, es ist im Einzelfall etwas anderes vereinbart. Der Anlieferer ist verpflichtet, den ausgefüllten Annahmeschein sofort zu prüfen und die Anlieferung, Herkunft sowie Art und Menge der Ware zu bestätigen. Hierbei muss insbesondere bestätigt werden, dass nur unbelastete und schadstofffreie Ware angeliefert wurde. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung haftet der Auftraggeber bzw. der Anlieferer gemäß VI.

III. Beschaffenheit der Ware und Prüfung
(1) Die Annahme geeigneter Ware richtet sich nach dem Genehmigungsbescheid der Schweiger GmbH & Co KG. Der Anlieferer muss spätestens bei Anlieferung bei uns erfragen, welche Waren geeignet sind.
(2) Geeignete und unbelastete Ware, Deklarationspflicht
In jedem Fall darf nur schadstofffreie und unbelastete Ware angeliefert werden. Die Ware muss frei von wasser-, boden- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen sein. Zudem muss die Ware hinsichtlich seiner Herkunft unbedenklich sein und die Herkunft muss eindeutig nachweisbar sein. Es wird nur den vorgenannten Kriterien entsprechende, vorsortierte Ware entgegengenommen, die für die Aufbereitung bzw. Verfüllung gemäß dem Genehmigungsbescheid der Schweiger GmbH & Co KG geeignet ist. Der Anlieferer muss die Ware wahrheitsgemäß entsprechend der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen deklarieren. Er muss uns über alle wesentlichen Eigenschaften der Ware unaufgefordert informieren, insb. über Art, Zusammensetzung, Herkunft und Schad- oder Giftstoffbelastung. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung haftet der Auftraggeber bzw. der Anlieferer gemäß VI.
(3) Vorprüfung der Ware
Das Betriebspersonal vor Ort ist berechtigt, bei Anlieferung der Ware vor dem Verwiegen bzw. Abkippen eine erste eingehende Sicht- und Geruchskontrolle der Ware sowie eine Kontrolle der Begleitpapiere durchzuführen. Stellt sich dabei eine offensichtliche Ungeeignetheit der Ware heraus, darf und wird die Entgegennahme verweigert werden. Bestehen Zweifel an der Unbedenklichkeit und Geeignetheit der Ware, so hat der Auftraggeber bzw. der Anlieferer auf seine Kosten durch ein unabhängiges Untersuchungslabor die Unbedenklichkeit und Geeignetheit der Ware nachzuweisen. Das beauftragte Untersuchungslabor muss über eine ausreichende praktische Erfahrung im einschlägigen Fachgebiet verfügen und die Anforderungen der analytischen Qualitätssicherung (AQS) entsprechend den Rahmenempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erfüllen. Bestehen dennoch ernstliche Zweifel an der Unabhängigkeit des Gutachtens, dessen Richtigkeit oder dessen Vollständigkeit, so bleiben wir berechtigt die Annahme der Ware zu verweigern.
(4) Entladung, weitere Prüfung und Probenentnahme

(4.1) Die Ware ist nach Anweisung unseres Betriebspersonals der Schweiger GmbH & Co. KG zu entladen. Im Anschluss muss unserem Betriebspersonal Gelegenheit zu einer weitergehenden Prüfung gegeben werden, insbesondere muss eine erweiterte Sicht- und Geruchskontrolle der Ware ermöglicht werden. Unser Betriebspersonal ist zudem zur Entnahme von Proben berechtigt. Hat unser Betriebspersonal Zweifel an der Unbedenklichkeit bzw. Geeignetheit der Ware, so ist es berechtigt dieses zurückzuweisen oder auf Kosten des Anlieferers wieder aufladen zu lassen.
(4.2) Die Annahme von Waren kann insbesondere verweigert werden, wenn
- die Ware ganz oder teilweise gesetzlich oder behördlich nicht zugelassen ist und/oder von den bei Vertragsabschluss vorgelegten Unterlagen und/oder vertraglichen Vereinbarungen abweicht;
- sonstige vertragliche oder öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die Entsorgung bzw. Verwertung der Ware vom Anlieferer nicht beachtet werden;
- von der Ware ungünstige, vorher nicht bekannte bzw. erkennbare Auswirkungen für die Verfüllung zu befürchten sind;
- die Verwertung oder Beseitigung nachträglich durch Verordnung, behördliche Auflage, Gesetz oder ähnlichem unzulässig wird oder für uns unzumutbar wird;
- der Auftraggeber mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist bzw. Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers droht oder eingetreten ist oder Insolvenzantrag über das Vermögen des Auftraggebers gestellt worden ist;
- eine Betriebsstörung in unserem Betrieb aufgrund von höherer Gewalt vorliegt, z.B. durch Streik oder Unwetter.
(4.3) Soweit der Anlieferer die Zurückweisung bzw. Nichtannahme von Waren zu vertreten hat, hat er uns die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten einschließlich etwaiger Mehrkosten zu ersetzen. Hierdurch wird die Geltendmachung weiterer Kosten durch uns jedoch nicht ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann aus einer Zurückweisung bzw. Nichtannahme von Waren keine Ansprüche gegen uns geltend machen.

IV. Eigentum
Der Auftraggeber bzw. der Anlieferer bleibt bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung bzw. Verwertung der Ware dessen Eigentümer. Ein Eigentumsübergang erfolgt im Anschluss im Einzelfall auch dann nicht, wenn eine Ware angeliefert wurde, die nicht geeignet bzw. nicht zugelassen oder falsch deklariert war. Dies gilt auch, wenn dieser Umstand erst später bzw. im Nachhinein festgestellt wird.

V. Preise, Fälligkeit, Aufrechnung
(1) Es gelten die vertraglich vereinbarten Entgelte unter Zugrundelegung der Warenmenge. Hierbei ist die Differenz zwischen den beiden Verwiegungen maßgeblich, es sei denn im Einzelfall ist etwas Abweichendes vereinbart. Ist der Auftraggeber Unternehmer (also eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine natürliche Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit handelt), geben wir lediglich den Nettopreis an. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist bei Verträgen mit Unternehmern somit nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und vom Auftraggeber geschuldet. Gegenüber Verbrauchern werden Brutto-Preise ausgewiesen.
(2) Die Gesamtvergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Daneben ist die Geltendmachung von weitergehenden Verzugsschäden vorbehalten.
(3) Gegenüber Ansprüchen der Schweiger GmbH & Co KG steht dem Auftraggeber eine Aufrechnung oder eine Zurückbehaltung nur zu, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten von der Schweiger GmbH & Co KG anerkannt, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

Ist der Auftraggeber Unternehmer, so ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

VI. Haftung des Auftraggebers/ Anlieferers
(1) Der Auftraggeber bzw. der Anlieferer haftet uns gegenüber für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten. Diese umfassen insbesondere die Haftung für die vertraglichen Vergütungsansprüche sowie die Haftung für Schäden, die durch Anlieferung nicht zugelassener oder nicht geeigneter Ware oder durch Nichtbeachtung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder durch Nichtbeachtung der Weisungen unseres Betriebspersonals verursacht werden. Er haftet insbesondere auch für ggf. erforderlich werdende Analysen von angelieferter Ware und für dessen sach- und fachgerechte Folgeentsorgung, insb. wenn eine Falschdeklaration festgestellt wird. Ersetzt werden müssen auch alle Folgekosten, die durch die Anlieferung von nicht zugelassener oder nicht geeigneter Ware entstehen, insb. für dessen sach- und fachgerechte Entfernung und Verwertung sowie Kosten zur Wiederherstellung und Sanierung der Verfüllungsgrube.
(2) Der Auftraggeber bzw. der Anlieferer haftet insbesondere auch für alle Schäden, die auf eine falsche oder unvollständige Unterrichtung über die zu entsorgende bzw. zu verwertende Ware bzw. deren Deklaration zurückzuführen sind. Im Schadensfall muss der Auftraggeber bzw. der Anlieferer den Nachweis einer zutreffenden und vollständigen Unterrichtung und Deklaration führen.
(3) Der Auftraggeber stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung der vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten des Anlieferers entstehen. Die Freistellung umfasst auch den Ersatz aller erforderlichen Rechtsverteidigungskosten.

VII. Eigene Haftung, Verjährung

(1) Wir haften dem Auftraggeber bzw. dem Anlieferer gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen.
(2) In sonstigen Fällen haften wir – soweit in Nr. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht bzw. wesentliche Vertragspflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 ausgeschlossen.
(3) Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüssen unberührt.
(4) Unsere Ansprüche auf Zahlung, Schadensersatz und Freistellung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren, es sei denn, es gilt im Einzelfall eine längere Frist. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

VIII. Datenschutz

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine personen- und einkaufsbezogenen Daten durch uns gemäß den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in der jeweilig neusten Fassung verarbeitet und gespeichert werden, soweit dies zur Vertragsabwicklung erforderlich ist. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt nicht, es sei denn der Auftraggeber willigt hierfür gesondert ein.

IX. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist gegenüber Unternehmern der Erfüllungsort das jeweilige Betriebswerk. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz unserer Hauptverwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz unseres jeweiligen Betriebswerkes. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung der Nr. 3 etwas anderes ergibt.
(2) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Hauptgeschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Ist der Käufer Verbraucher und hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.

X. Schriftform, salvatorische Klausel
(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Käufer gegenüber uns oder Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt und wirksam ist.

Stand: 06/2019


Verkauf von Baustoffen/Materialien und Bauleistungen


I. Allgemeine Regelungen
Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Geschäftsbeziehungen (aller Vereinbarungen und Angebote) der Schweiger GmbH & Co. KG mit Unternehmern und Verbrauchern (im folgenden „Ware“).
Die hier niedergelegten oder einbezogenen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde durch die Schweiger GmbH & Co KG ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.

II. Abholung von Baustoffen und Materialien
(1) Sicherheitshinweise, Befahren der Betriebsgelände, Anweisungen des Personals
Das Befahren der Betriebsgelände der Schweiger GmbH & Co. KG erfolgt auf eigene Gefahr. Es wird keine Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Wege oder für die Beschaffenheit der Gelände übernommen. Im Übrigen gilt Ziffer VIII. Das Betreten und Befahren der Betriebsgelände ist nur nach vorheriger Aufforderung durch unser Betriebspersonal gestattet. Den Anweisungen des Betriebspersonals der Schweiger GmbH & Co KG vor Ort ist Folge zu leisten und die Unfallverhütungsvorschriften sind beim Aufenthalt und bei Durchführung von Arbeiten auf dem Gelände einzuhalten. Eigenmächtiges Beladen der Ware ohne Aufforderung bzw. Zustimmung durch unser Betriebspersonal ist untersagt.
(2) Verwiegung und dazugehörige Papiere
Nach Vertragsschluss wird jedes Fahrzeug vor dem Beladen auf unserer Fahrzeugwaage verwogen, es sei denn, es ist hiervon abweichend eine Abrechnung auf Volumenbasis vereinbart worden. Es kommen ausschließlich die von der Schweiger GmbH & Co KG zur Verfügung gestellten Papiere zur Verwendung. Die beim Verwiegen festgestellten Werte sind Grundlage für die Rechnungsstellung, es sei denn, es ist im Einzelfall etwas anderes vereinbart.

III. Angebot, Lieferung und Abnahme
(1) Unsere Angebote sind unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Bestellungen und Aufträge des Käufers stellen ein bindendes Angebot dar, das die Schweiger GmbH & Co KG innerhalb von einer Woche annehmen kann.
(2)
Für die richtige Auswahl der Warensorte und -menge ist allein der Käufer verantwortlich.
(3)
Die Auslieferung erfolgt bei Abholung auf dem jeweiligen Betriebsgelände der Schweiger GmbH & Co. KG, ansonsten, insbesondere auch bei Bauleistungen an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. Das Überschreiten vereinbarter Liefer- und Leistungszeiten berechtigt den Käufer nur dann zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat.
(4)
Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten (Lieferfristen und -termine) berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel oder Mängel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder sonstige unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist und die wir nicht vorhersehen und auch bei Anwendung der Sorgfalt, die uns in eigenen Angelegenheiten obliegt, nicht abwenden konnten. Wir werden bei auftretenden Liefererschwernissen/ -verzögerungen den Käufer unverzüglich informieren.
(5)
Bei Bauleistungen und Lieferungen an eine vereinbarte Stelle muss unser Fahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung nicht zu vertreten; Hierzu hat der Käufer rechtzeitig auf seine Kosten Straßen- oder Bürgersteigabsperrungen sowie erforderlichenfalls andere verkehrstechnische Regelungen zu veranlassen. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben, hat der Käufer sämtliche sich hieraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen zu tragen, insbesondere haftet der Käufer für alle uns daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Für die Beseitigung aller durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen ist der Käufer verantwortlich. Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Das Entladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Ist der Käufer Unternehmer, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, sowie unser Sortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt, es sei denn, wir durften aufgrund konkreter Umstände nicht von einer Empfangsberechtigung der unterzeichnenden Personen ausgehen.
(6)
Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme der Ware oder Annahme unserer Leistung hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten; Unternehmer haften im Fall der Abholung ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle.
(7)
Bei Abholung der Ware durch den Käufer oder durch einen vom Käufer beauftragten Dritten trägt der Käufer bzw. der beauftragte Dritte die alleinige Verantwortung für die betriebs- und beförderungssichere Beladung der Ware. Insbesondere ist der Käufer bzw. der beauftragte Dritte für die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen zulässigen Gesamtgewichts und die bestehenden Vorschriften über die ordnungsgemäße Ladungssicherheit allein verantwortlich.


IV. Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung Ware geht bei Abholung in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem das Fahrzeug das jeweilige Betriebsgelände der Schweiger GmbH & Co. KG verlässt. Bei Leistung oder Lieferung nach außerhalb geht diese Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Leistungs- oder Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Leistungs- oder Anlieferstelle zu fahren.

V. Haftung für Mängel
(1) Die Haftung für Mängel entfällt gegenüber Unternehmern, wenn der Käufer unsere Ware mit einer Ware anderer Lieferanten oder mit anderen Baustoffen vermengt oder verändert oder vermengen oder verändern lässt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat.
(2)
Offensichtliche Mängel gleich welcher Art, einschließlich der Lieferung einer offensichtlich anderen als der vereinbarten Warensorte sowie eine festgestellte Mengenabweichung, sind von Unternehmern unverzüglich bei Abnahme der Ware zu rügen. In diesem Fall hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind von Unternehmern unverzüglich nach deren Entdeckung innerhalb der gesetzlichen Frist zu rügen; dies gilt nicht für Mängel, für die § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB gilt. War der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Mündliche oder fernmündliche Rügen bedürfen der schriftlichen Bestätigung und sind ausschließlich gegenüber der Betriebsleitung zu rügen. Andere Personen, insbesondere Fahrer oder Disponenten sind zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.
(3)
Beanstandete oder erkennbar mangelhafte Ware darf der Käufer nicht verarbeiten. Für Schäden, die aus der Nichtachtung dieser Verpflichtung erwachsen, haften wir nicht. Wegen eines Mangels kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir Nacherfüllung nur in Form der Lieferung einer mangelfreien Ware. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt den Käufer nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Für weitere Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen unter Ziffer VIII.
(4)
Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware; dies gilt nicht für Mängelansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB. Auf Schadensersatz gerichtete Mängelansprüche außer denjenigen nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt, oder dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

VI. Sicherungsrechte
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum. Ist der Käufer Unternehmer, bleibt die Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart.
(2)
Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Ware ein. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein– oder Miteigentum erwirbt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gemäß VI 1. diese Forderungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen gem. VI 1. fort.
(3)
Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach VI 1. schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab.
(4)
Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gemäß VI 1. diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach VI 1. an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden indes von den Befugnissen gemäß den Sätzen 4 und 5 dieses Absatzes keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
(5)
Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes unserer Ware weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
(6)
Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallenden Interventionskosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen.
(7)
Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung.


VII. Preise, Fälligkeit, Aufrechnung
(1) Es gelten die vertraglich vereinbarten Entgelte unter Zugrundelegung der Warenmenge. Hierbei ist die Differenz zwischen den beiden Verwiegungen maßgeblich, es sei denn im Einzelfall ist etwas Abweichendes vereinbart. Ist der Käufer Unternehmer (also eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine natürliche Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit handelt), geben wir lediglich den Nettopreis an. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist bei Verträgen mit Unternehmern somit nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und vom Käufer geschuldet. Gegenüber Verbrauchern werden Brutto-Preise ausgewiesen.
(2)
Die Gesamtvergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Daneben ist die Geltendmachung von weitergehenden Verzugsschäden vorbehalten.
(3) Gegenüber Ansprüchen der Schweiger GmbH & Co KG steht dem Käufer eine Aufrechnung oder eine Zurückbehaltung nur zu, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten von der Schweiger GmbH & Co KG anerkannt, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Ist der Käufer Unternehmer, so ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

VIII. Eigene Haftung, Verjährung
(1) Wir haften dem Käufer gegenüber auf Schadensersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) In sonstigen Fällen haften wir nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht bzw. wesentliche Vertragspflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 ausgeschlossen.
(3) Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüssen unberührt.
(4) Unsere Ansprüche auf Zahlung, Schadensersatz und Freistellung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren, es sei denn, es gilt im Einzelfall eine längere Frist. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

IX. Besondere Hinweise zur Ware
(1)
Unsere Ware wird in handelsüblicher Beschaffenheit verkauft und geliefert. Die Angaben über unsere Produkte beruhen zum Teil auf umfangreicher Forschung und Erfahrung. Die entsprechenden Angaben, mit denen keine über den jeweiligen Einzelvertrag hinausgehende Haftung übernommen wird, werden von uns nach besten Wissen und Gewissen gemacht, wobei wir uns gegenüber dem Kunden zumutbare, geringfügige produktionsbedingte Abweichungen vorbehalten.
(2)
Alle Produktbeschreibungen – und angaben stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar, es sei denn, es wurde dem Käufer im Einzelfall zuvor ausdrücklich schriftlich zugesagt. Das entbindet den Käufer jedoch nicht davon, unsere Ware in jeden Fall selbst auf ihre Anwendung für den eigenen Gebrauch zu prüfen.

X. Datenschutz

Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine personen- und einkaufsbezogenen Daten durch uns gemäß den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in der jeweilig neusten Fassung verarbeitet und gespeichert werden, soweit dies zur Vertragsabwicklung erforderlich ist. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt nicht, es sei denn der Kunde willigt hierfür gesondert ein.


XI. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist gegenüber Unternehmern der Erfüllungsort das jeweilige Betriebswerk. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz unserer Hauptverwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz unseres jeweiligen Betriebswerkes.Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung der Nr. 3 etwas anderes ergibt.
(2) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Hauptgeschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Ist der Käufer Verbraucher und hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.

XII. Schriftform, salvatorische Klausel
(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Käufer gegenüber uns oder Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt und wirksam ist.


Stand: 06/2019