Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schweiger GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Schweiger Verwaltungs GmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführerin Doris Schweiger,
Gewerbegebiet Süd 5-10, 85126 Münchsmünster

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Spedition, Transport & Logistik sowie Lagerdienstleistungen


I. Allgemeine Regelungen
Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Geschäftsbeziehungen (aller Vereinbarungen und Angebote) der Schweiger GmbH & Co. KG mit ihren Vertragspartnern hinsichtlich der Geschäftszweige Spedition, Transport und Logistik sowie Lagerdienstleistungen.
Die hier niedergelegten oder einbezogenen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde durch die Schweiger GmbH & Co KG ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.

II. Bereiche Spedition, Transporte und Logistik -
Vertragsdurchführung auf Basis der
ADSp 2017, spezielle und abweichende Regelungen, Vertragsstrafen
Es geltend die ADSp in ihrer jeweils zum Vertragsschluss gültigen Fassung, derzeit ADSp 2017. Die ADSp werden in die Verträge einbezogen, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Soweit die ADSp 2017 für logistische Zusatzleistungen nicht gelten, wird für diese Teile des Vertrags die jeweils zum Vertragsschluss gültige Fassung der Logistik-AGB in den Vertrag mit einbezogen.
Es wird das Folgende vereinbart, wobei diese Regelungen Vorrang vor den ADSP 2017 haben:

1. Be- und Entladung, Verladung, Beförderung, Ablieferung

(1) Der Vertragspartner hat abweichend von § 412 HGB die Be- und Entladung der Güter durchzuführen und sie betriebs- und beförderungssicher zu verladen, sowie die Güter ausreichend zu bewachen. Was unter ausreichender Bewachung zu verstehen ist, bestimmt sich nach Art und Umfang des Einzelauftrags. Der Vertragspartner hat für die Einhaltung arbeits- und sicherheitsrechtlicher Vorschriften Sorge zu tragen und handelt bei der Be- und Entladung nicht als Erfüllungsgehilfe des Absenders oder des Verladers.
(2) Vor dem Transport sind die Verkehrssicherheit und die Vollständigkeit der Ausrüstung des Fahrzeugs durch den Frachtführer zu überprüfen. Die vorgeschriebenen oder im Transportauftrag vereinbarten Ausrüstungen sind bis zum Beförderungsende mitzuführen.
(3) Die im Transportauftrag vorgegebenen Be- und Entladetermine sind rechtsverbindlich. Bei zu frühem Eintreffen oder bei Ankunft außerhalb der Arbeitszeit des Empfängers darf nur entladen werden, wenn sich der Empfänger dazu bereit erklärt. Dem Empfänger dadurch entstehende Mehrkosten werden dem Frachtführer weiterbelastet.

2. Lade- oder Standzeitüberschreitungen
Werden aufgrund von Verschulden des Vertragspartners oder dessen Erfüllungsgehilfen vereinbarte Lade- oder Standzeiten überschritten, so verwirkt der Vertragspartner ab der 5. Stunde, in der die Lade- oder Standzeiten überschritten werden, eine Vertragsstrafe je angefangener halben Stunde in Höhe von 25,00 €, begrenzt auf maximal 250,00 € pro Tag. Die Geltendmachung von Lade- oder Standzeitüberschreitungen gegenüber der Schweiger GmbH & Co KG bedürfen des schriftlichen Nachweises bzw. der schriftlichen Bestätigung durch eine dafür legitimierte Person vor Ort. Das Verschulden von Nachunternehmern und deren Erfüllungsgehilfen hat sich der Vertragspartner wie eigenes Verschulden zurechnen zu lassen. Alle Pflichten des Vertragspartners gelten für dessen Nachunternehmer entsprechend.

3. Rückgabepflicht hinsichtlich Originallieferscheine und -papiere

(1) Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass die Lieferscheine und -papiere wieder im Original bei der Firma Schweiger GmbH & Co. KG abgeliefert werden. Wird dieser Vereinbarung nicht nachgekommen, so verwirkt der Vertragspartner bei jedem Auftrag, bei dem die Lieferscheine und -papiere nicht spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Auftrages im Original abgeliefert werden, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50,00 €. Das Verschulden von Nachunternehmern und deren Erfüllungsgehilfen hat sich der Vertragspartner dabei wie eigenes Verschulden zurechnen zu lassen.
(2) Sofern die Firma Schweiger GmbH & Co. KG selbst Auftragnehmerin eines Transportauftrages ist, werden die Lieferscheine und -papiere im Original unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Abschluss des Transportauftrages an den Auftraggeber abgeliefert. Vertragsstrafen oder pauschalierter Schadensersatz vor Ablauf dieser Frist wird nicht geschuldet, weil eine Ablieferung der Papiere im Fernverkehr zeitlich vorher in der Regel nicht möglich ist.

4. Vorrang von Individualvereinbarungen
Zwischen den Vertragsparteien getroffene individuelle Abmachungen wie z.B. zu Terminaufträgen und Fixgeschäften haben Vorrang vor diesen AGB`s. Individuelle Abmachungen werden im Transportauftrag z.B. mit dem Zusatz "fix" kenntlich gemacht.

5. Kündigung durch Absender
Kündigt die Schweiger GmbH & Co KG vor der Ladung des Gutes einen erteilten Auftrag, besteht abweichend von der Regelung des § 415 Abs. 2 HGB lediglich ein Anspruch in Höhe von 5% der vereinbarten Fracht, es sei denn der Vertragspartner kann nachweisen, dass ihm höhere Aufwendungen entstanden sind.

6. Haftungshöchstbetrag, Versicherung
(1) Im grenzüberschreitenden Verkehr gelten die Regelungen der CMR.
(2)
Abweichend von den Bestimmungen über das Frachtgeschäft des HGB und der ADSp 2017 gilt für nationale Transporte folgendes als vereinbart: Der Vertragspartner haftet der Schweiger GmbH & Co KG gemäß § 449 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HGB abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 HGB bis zu einer Höhe von 40 Sonderziehungsrechten (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung. Die Regelung bedeutet eine Abweichung von dem in § 431 Abs. 1 HGB und Nr. 23.1.1. der ADSp vorgesehenen Betrag in Höhe von 8,33 SZR.
(3)
Der Vertragspartner versichert uns gegenüber spätestens bei der Auftragsannahme einen ausreichenden Deckungsschutz der Versicherung, der neben der gesetzlichen Mindesthaftung nach § 7 a GüKG auch die HGB Höchsthaftung von bis zu 40 SZR/kg sowie die Haftung nach ADSp 2017 und CMR abdeckt. Für qualifiziertes Verschulden i.S.v. § 435 HGB bzw. Art. 29 CMR sichert der Vertragspartner eine Mindestdeckungssumme von 200.000,00 € pro Schadenfall zu.
(4)
Gleichzeitig verpflichtet sich unser Vertragspartner bereits jetzt, dass er eine gültige Versicherungsbestätigung nach § 7aGüKG im Fahrzeug mitführt und uns hiervon vor Beladung eine Kopie zusendet.

7. Bereitstellung bemannter Lkw, Einsatz von Subunternehmern
(1) Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bemannte Lkw in ausreichender Anzahl und mit ausreichender Ladekapazität zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass er bzw. die Fahrer während des Transports jederzeit erreichbar sind, etwa über ein Mobiltelefon.
(3) Der Vertragspartner hat zuverlässiges, fachlich geschultes Fahrpersonal (bei Gefahrgut mit entsprechenden Schulungsbescheinigungen) mit gültiger Fahrerlaubnis und mit ausreichender Fahrpraxis einzusetzen.
(4) Der Vertragspartner sichert zu, dass das von ihm eingesetzte Fahrpersonal über ausreichende Deutschkenntnisse insoweit verfügt, dass beim Be- und Entladen von Gütern den Anweisungen des Fachpersonals vor Ort Folge geleistet werden kann.
(5) Der Vertragspartner verpflichtet sich, die in Abs 1 genannten Fahrzeugeinheiten pünktlich zu den im Transportauftrag genannten Terminen zur Verfügung zu stellen.
(6) Der Vertragspartner gewährleistet, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge für die Auslieferung der zum Gütertransport vorgesehenen Güter geeignet und ordnungsgemäß ausgestattet sind. Die bereitgestellten Fahrzeuge, Behälter und Zusatzeinrichtungen müssen in technisch einwandfreiem Zustand sein und den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, sowie gegebenenfalls den im Transportauftrag ausgewiesenen speziellen Anforderungsprofilen für das zu ladende Gut entsprechen. Die Fahrzeuge müssen über ausreichendes Verzurrmaterial bzw. sonstige zur Ladungssicherung erforderliche Ausrüstung verfügen, um die Ladung gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen gegen Verrutschen oder Herabfallen zu sichern. Die Ladung muss vor Nässe und Feuchtigkeit geschützt sein, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder es sich aus der Natur der Sache bzw. des Auftrags ergibt.
(7) Bei Ausfall des vorgesehenen oder des eingesetzten Fahrzeuges hat der Vertragspartner, nach vorheriger Information an uns, unverzüglich ein geeignetes Ersatzfahrzeug zu stellen, unabhängig davon, ob der Ausfall von ihm zu vertreten ist.
(8) Die Ausführung des Auftrages hat im Selbsteintritt zu erfolgen. Der Einsatz von Subunternehmern/Unterfrachtführern sowie die Weitergabe von Transportaufträgen an Dritte ist mit uns abzustimmen und bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so wird der Vertragspartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der Transportvergütung pro Verletzungsfall verpflichtet.


8. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
(1) Der Vertragspartner stellt sicher, dass sein Unternehmen, die von ihm eingesetzten Fahrzeuge sowie das von ihm eingesetzte Fahrpersonal sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen die für die Durchführung der von uns erteilten Transportaufträge, erfüllen. Insbesondere hat der Vertragspartner Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und sich mit dem Inhalt von Unfall- und Gefahrgutmerkblättern vertraut zu machen und diese an den vorgeschriebenen Stellen im Fahrzeug mitzuführen. Es wird sichergestellt, dass die Merkblätter in für die Fahrer verständlicher Sprache vorgehalten werden. Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Kabotagetransporten müssen beachtet werden.
(2) Der Vertragspartner wird insbesondere dafür sorgen, dass er selbst, sein Fahrpersonal sowie die von ihm gegebenenfalls eingesetzten Subunternehmer, falls für den konkreten Transportauftrag notwendig
a) über die für den Transport erforderliche Erlaubnis und Berechtigung nach §§ 3, 5, 6 GüKG (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, Drittlandgenehmigung und/oder CEMT-Genehmigung) verfügen und die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen während der Fahrt mitgeführt werden;
b) dass ein Fahrtenberichtsheft nach Art 5 der CEMT-Richtlinie während der Fahrt mitgeführt wird;
c) ausländische Fahrer aus Drittstaaten (Nicht-EU/EWR-Staaten) und Subunternehmer aus einem EU-/EWR-Staat ausschließlich mit der erforderlichen Fahrerlaubnissen einsetzt bzw. nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung einsetzt und dafür sorgt, dass das Fahrpersonal die vorgeschriebenen Unterlagen (Arbeitsgenehmigung oder Negativtest) im Original und – soweit notwendig – mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache während der Fahrt mitführt;
d) nur Fahrer eingesetzt werden, die über eine gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Pass oder Personalausweis verfügen, die vom Fahrpersonal mitgeführt werden;
e) Frachtbriefe und Ladepapiere bei Abfahrt vorliegen und während der Fahrt mitgeführt werden;
f) die nach a) bis e) mitzuführenden Unterlagen auf Verlangen des Spediteurs oder dessen Vertragspartnern im Original vorgelegt werden;
g) nur solche Fahrzeuge eingesetzt werden, für die eine gültige güterkraftverkehrsrechtliche Zulassung im Heimatland des Frachtführers vorliegt.

9. Kundenschutz
(1) Der Vertragspartner ist uns gegenüber zum Kundenschutz verpflichtet. Der Vertragspartner darf von unseren Kunden, die im Rahmen Ihrer Tätigkeit für uns bekannt werden, weder unmittelbar, noch mittelbar über Dritte Transport- oder Speditionsaufträge im regionalen, nationalen und grenzüberschreitenden Güterverkehr wahrnehmen und auch nicht an Dritte weitergeben.
(2) Kunde ist jeder Auftraggeber oder Empfänger.
(3) Ist unklar, ob dem Vertragspartner die Kunden im Rahmen seiner Tätigkeit für uns bekannt geworden sind, so muss er nachweisen, dass ihm die Kunden außerhalb seiner Tätigkeit für uns bekannt geworden sind.
(4) 12 Monate nach Vertragsbeendigung – unabhängig auf welchem Grund die Beendigung beruht – erlischt der Kundenschutz nach Abs 1.
(5) Bei schuldhaftem Verstoß gegen die Verpflichtung aus Abs. 1 ist der Vertragspartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von Euro 2.500,00 EUR (in Worten: Euro zweitausendfünfhundert) pro Verletzungsfall verpflichtet. Unberührt hiervon bleibt insbesondere unser Recht, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen, wobei der Schaden auf die Vertragsstrafe angerechnet wird.

10. Bezahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Mit dem Frachtpreis sind alle Kosten des Transportes (Be-, Entladen, das Befestigen des Gutes auf der Ladefläche, die stückzahlmäßige und optische Überprüfung des Ladegutes, das Palettenhandling und etwaige Standzeiten abgegolten.Standgeldforderungenbedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung und werden nur anerkannt, wenn die Wartezeiten uns bekannt gegeben wurde, durch den Absender oder Empfänger auf den Lieferscheinen quittiert und eine Kopie der Tachoscheibe oder ein Auszug aus dem digitalen Kontrollgerät vorgelegt werden.
(2) Die Bezahlung des Transports erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, 45 Tage nach Eingang der Rechnung, sofern ebenfalls die quittierten Ablieferscheine (insb. Lieferscheine des Absenders im Original, Frachtbrief und Lademitteltauschnachweis) vorliegen. Auf die Regelung der Ziffer II. 3. wird verwiesen, sie bleibt daneben anwendbar.
(3) Wir sind berechtigt mit eigenen Schäden und Forderungen (insb. aus Schadensersatzansprüchen) gegen alle Forderungen des Vertragspartners (insb. die Fracht), aufzurechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Die Frachtforderung darf ohne unsere vorherige Zustimmung vom Vertragspartner nicht an Dritte abgetreten werden. Erlangen wir von einer Abtretung Kenntnis, so sind wir berechtigt sowohl an den Vertragspartner oder an den neuen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung zu leisten.

11. Lademittel
Sofern nicht abweichendes im Einzelfall vereinbart wird, sind Euro-Flachpaletten und Euro-Gitterboxen jeweils an der Belade- und Entladestelle gemäß den Bestimmungen des „Kölner Palettentausch“ zu tauschen (diese Bestimmungen können auf unserer Homepage eingesehen/gedruckt/heruntergeladen werden bzw. bei uns angefordert werden). Im Fall eines Nichttauschs und/oder im Fall von Abgabe von Paletten an der Beladestelle muss dies auf den Frachtpapieren oder auf einem detaillierten Lademittelbegleitschein dokumentiert werden, wobei auch die Hintergründe für den Nichttausch festgehalten werden müssen. Falls Lademittel zurückgeführt werden müssen, hat dies binnen 14 Tagen nach Erhalt zu erfolgen. Bei einem Nichttausch erfolgt die Berechnung zu marktüblichen Preisen zzgl. Wiederbeschaffungs- und Verwaltungskosten. Lademittelkonten müssen mit uns jederzeit abgestimmt werden. Es kann von uns ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des zu unseren Gunsten bestehenden Saldos eines Lademittelkontos geltend gemacht werden, falls die Abstimmung trotz einer von uns gesetzten, angemessenen Frist, nicht durchgeführt wird.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist gegenüber Unternehmern der Erfüllungsort der Sitz der Schweiger GmbH & Co Kg in Münchsmünster.
(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des CISG.
(3) Gerichtsstand für alle Leistungen und Streitigkeiten ist das für den Sitz der Schweiger GmbH & Co KG zuständige Gericht.

III. Bereich Lagerdienstleistungen, Vertragsdurchführung auf Basis der ADSp 2017

Bei Verträgen mit Unternehmern gelten die ADSp 2017 in ihrer jeweils zum Vertragsschluss gültigen Fassung und werden in die Verträge einbezogen. Soweit die ADSp 2017 für logistische Zusatzleistungen nicht gelten, wird für diese Teile des Vertrags die jeweils zum Vertragsschluss gültige Fassung der Logistik-AGB in den Vertrag mit einbezogen. Die Bestimmungen der Ziffer II. 12. dieser AGB gelten auch für Verträge im Bereich Lagerdienstleistungen.

IV. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.

Stand: 07/2019